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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0388
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Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die fich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehesra« und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Tue Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet aufzubewahren.

tz 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Anzeige von Wohnungsänderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werden.

6. Diensteintritt und -Austritt.

8 11. Jn Eraänzung der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des tz 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend dre Krankenverfiche-
rung der Arbeiter,

der tztz 14 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krankenversicherung betreffend, und

des tz 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersversicheruyg, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der versicherungs-
pflichtigen Personen erlassen find, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilsen, Diexstboten und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicherung eingeführt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäß § 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den tztz 1, 3 und 6, geeignetenfalls auch der in tz 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;

2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Rücksicht auf die in tztz 1, 6 und 9 dieser Verordnung ver-
langten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens

der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn auch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird; ^

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Liste V
dieser Verordnung und der Register für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grund
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden stnd.

v. Schlußbestimmungen.

tz 12. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eineMeldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zurMeldung Ber-
Pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

tz 13. Me Jmpressen zu den Meldeformularen stnd den zur Anmeldung ver-
Pfiichteten Personen von der Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde ««-
errtgeltltch zu behändigen.

tz 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtung gemäß tz 11 Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
elgneten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmeldungen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden
(Formular ^) zur Einsicht mitzutellen.

S. Das polizeiliche Meldeweserr.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpenfionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde einVerzeichniS der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
«tand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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