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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0389
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Borübergehende Besuche von au-wärttgen Verwandte» oder Befreundeten d»r
Penfionsinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretunaen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbchaltlich der in
§ 49 P.-St.-G.-B. Absatz 2 angedrohten höheren Strafe für dre daselbst vorgesehenen
erschwerten Fälle.

R. Vas VermieLen vvn Schlafstrllrn.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 18. März 1889.

8 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafftellen an Arbeitsgehilfen,
Dienstboten undLehrlinge befaßt, hat vorher hiervon bei der OrtSpolizei-
dchörde Anzeige zu erstatten. (8 14 Gewerbe-Ordnung.)

§ 2. Der Vermieter von Schlafftellen hat ein Buch zu führen, in welches je-
weils nach Aufnahme des Schläfers defien Name, Heimat, oisheriger Aufcnthalt,
btsherige und gegenwärttge Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in die
Wohnung und das Verlaffen derselben einzutrggen ist.

DaS Buch ift jederzeit der Polizeimannschaft, dm Medizinalbeamten und de«
Beaufttagten der Ortskrankenkaffe auf Verlangen zur Einstcht vorzulegen.

Tägttch in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, ist ein Aus-
zug aus diesem Buche bezügl. aller in der vorheraehenden Nacht beherbergten Schläfer
' ' "' ' bei der Polizeibehörde einzureichen.

. ellen ist verpflichtet, für Erhaltung der Rein-
„ Schlafstellen Sorge'zu ttagen.

§ 4. Personen, welcke stch nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes Legi-
ttmationSvapier auSzuweisen vermogen, dürfen ntcht länger als eine Nacht beher-
bergt werden.

"»5. DaS Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
lechtS ist untersagt.

veSgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafstellen entweder nur
für männliche oder nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

8 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis dcs Raumes und den vorhandenen Betten
beherbergtwerdenkönnen. Nöttgenfalls wird dieseZahl von dem Bezirksamt festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

§7. Den Schläfern muß gestattet sein, fich auch nach den Arbeitsstunden in
der Schlafftelle aufzuhalten.

8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 136 Polizei-
Sttafgesetzbuchs an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

0. Dir Uebrrwachung drr von Privalprrsonrn grgrn Entgrtt in
Pflege grgrvrnrn Nindrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegebcn
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme unter
Vorlage der den Personenstand feststellenden Urkunde die Genehmigung dcr Orts-
wlizerbebörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erttilt, wenn der
"" " ^ "zttch seines Leumunds, seiner Famitten-, ErwerbS-, Wohnungs- und
Hältniffe die Garantte dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
und Fürsorge zu Tell wird.

Die Weger erhalttn eine GenehmigungSurkunde, worauf der Name des Kindes
bezeichnet ist und dtt wesenllichen Bestimmunaen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernähnmg und Pflege der Kinder enthalten find, deren
genauc Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pfiicht gemacht wird.

DieBürgermeister-Aemter habm die erforderliche Anzayl Jmpressen zu beschaffen
und den Pfleaern bei Genehmigung der Pflege unentgeltlrch abzugeben.
 
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