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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0392
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359

§ 7, Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt, hat neben der
Taxe den doppelten Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Vermag der AngezeigLe jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung
nur aus Versehen und nicht in der Absicht einer Taxhinterziehung unterblieb, so
kann auf eine Strafe bis zum einfachen Betrag der Taxe erkannt werden.

Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, köunen eingezogen
werden.

Die Bezirksämter find befugt, die Strafen wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung
sowie die verwirkte Einziehung nach Maßgabe der W 459 ff. Straf-Prozeß-Ordnung
festzusetzen und zu vollftrecken, auch die Beschlagnahme des einzuziehenden Hundes
nach Maßgabe der 94 und 95 der Straf-Prozeß-Ordnung anzuordnen.

Z 8. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1896 in Kraft. Mit demselben
Zeitpunkt werden das Gesetz vom 21. November 1867, betreffend die Erhöhung der
Hundstaxe (Regierungsblatt Seite 538), das Gesetz vom 22. Mai 1876 im gleichen
Betreff (Gesetzes- u. Verordnungsbl. S. 119), sowie Z 141 des Gesetzes vom 3. März
1879, betreffend die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 91) aufgehoben.

2. Die Hundstaxe.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 6. Mai 1896.

tz 1. Mit der alljährlich im Monat Dezember stattfindenden allgemeinen Vieh-
zählung ist auch eine Aufnahme der Hunde zu verbinden. Die Ortspolizeibehörden
haben auf Grund der Viehzählungslisten eine Liste über die in der Gemeinde vor-
handenen Hunde, sowie deren Besitzer aufzustellen.

8 2. Spätestens am 31. Mai jeden Jahres habeu die Bezirksämter durch öffent-
liche Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen, daß, bei
Vermeidung der in Z 7 des Gesetzes angedrohten Geldstrafe, neben welcher die
Einziehung der Hunde, für welche die Täxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnet werden kann, jeder über sechs Wochen alte Hund in der ersten Hälfte des
Monats Juni bei der Steuereinnehmerei am Ort des Wohnsitzes oder des dauern-
den Aufenthalts des Besttzers anzmnelden und für denselben gleichzeitig die vor-
geschriebene Taxe zu entrichten ist.

Die Bürgermeisterämter haben die bezirksamtliche Bekanntmachung in den Ge-
meinden noch besonders in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

§ 3. Die Steuer-Einnehmerei erteilt für jeden vertaxten Hund eine besondere
Quittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichnis, welches am 16. Juni
abzuschließen ist. Jn das Verzeichnis sind auch diejenigen angemeldeten Hunde auf-
zunehmen, für welche nach H 4 des Gesetzes sine Taxe nicht zu entrichten ist. Ab-
schrift dieses Verzeichnisses ist der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

H 4. Auf Grund dieses Verzeichnisses und der geruäß Z 1 aufgestellten Liste,
sowie ihrer etwaigen sonstigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-Aemter dem Be-
zirksamt spätestens bis zum l. Juli mit, welche Hunde nicht angemeldet wurden,
worauf das Bezirksamt das Strafverfahren gegen die säumigen Hundebesitzer ein-
leitet und die vorgeschriebene Taxe nach Maßgäbe der W 10 Absatz 3 und 39 Ab-
satz 5 der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Ges.- u. Verord-
nungsblatt S. 412) 'zur Erhebung bringt.

ß 5. Die Anmeldung vou Hunden, welche gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes
während des Jahres anzümelden sind, erfolgt ebenfalls bei der SLeüer-Einnehmerei
am Ort des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts des Besitzers, im Fall des
8 1 Absatz 2 a:n Ort des vorübergehenden Aufenthalts.

Ueber diese Anmeldungen führt die Steuer-Einnehmerei ein besonderes Ver-
zeichnis. Abschrift dieses Verzeichnisses ist am Schluß eines jeden Monats, in
welchem eine Anmeldung erfolgte, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

Erhält das Bürgermeisteramt davon Kenntnis, daß solche Hunde inuerhalb der
gesetzlichen Frist von 4 Wochen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes) nicht angemeldet wurden,
so hat es hievon dem Bezirksamt zum weiteren Einschreiten Anzeige zu erftatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörden ergänzen aus Grund der ihnen gemäß Z 3 und 8 5
Absatz 2 zugehenden Mitteilungen die Liste der Hunde (8 1) und benachrichtigen von
dem Betrag der bezahlten Taxen den Gemeinderat behufs Erteilung der Einnahme-
Dekretur für die in die Gemeindekasse sallende Hälfte der Taxe.
 
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