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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0394
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361

§ 4. Das Mitbringen von Hunden auf denFriedhof. in die Neckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des Vismarckhlatzes, Mönch-
hofplatzes und um die Peterskirche, sowie in öffentliche Wirtschaften ist, ebenso wie
das Herumlaufenlassen von Hunden an diesen Orten, verboten.

§ 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß W103, 68 Z. 1 P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 bezw. bis zu 20 Mark bestraft.

A 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesundheitstzolizei.

L. Schlacht- und Vrehhofordnung.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 auf Grund des tz 87 a, 85, Ziffer 2
P.-St.-G.-B., mit Abänderung vom 16. Februar 1901.

§ 1. Jnnerhalb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
und 5kleinvieh jeder Art, sowie von Pferden, welche zum menschlichen Genusse be-
stimmt sind, ausschließlich im städtischen Schlachthofe zu geschehen.

Ferner müssen alle zum gewerbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachte
Tiere in den dazu bestimmten Schlachthofstallungen eingestellt werden.

§ 2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung vou selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
nicht zum Verkauf bestimmt ist, bezw. verwendet wird.

2. Die Notschlachtung solcher Tiere, die ohne Quälerei nicht transportiert wer-
den können. Jedoch ist von derartigen Notschlachtungen vor deren Vornahme oder,
wenn dies der Dringlichkeit halber nicht möglich war, wenigstens soforf nach der-
selben der Schlachthofverwaltung Anzeige zu erstatten. Jn jedem Falle dürfen
dabei nur die Baucheingeweide herausgenommen und etwa noch die Bauchhöhle ge-
öffnet werden; doch dürfen die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht
entfernt und die Brustorgane nicht aus dem Zusammenhange wit dem geschlachte-
ten Tiere aelöst werden.

Z 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintreffen, dürfen,
insoweit ganze Wagenladungen in Frage kommen, im Sommerhalbjahr in der Zeit
von morgens 6 Uhr bis abends 8^/s Uhr und im Winterhalbjahr von morgens 7 Uhr
bis abends 7 Uhr nur auf dem Gelände des städtischen Schlacht- und Viehhofes, ein-
zeln per Bahn eintreffende Schlachttiere auch am Hauptbahnhofe ausgeladen werden.

Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Stadt ist jedenfalls nur insoweit
gestattet, als dasselbe nicht ermüdet ist und sich leicht führen läßt. Beim Durchtrieb
ist die tzauptstraße, soweit irgend thunlich, zu vermeiden.

Zum Straßen-Transport von Großvieh, welches aus irgend einem Grunde nicht
getrieben werden kann oder darf, ist der im Schlachthofe aufgestellte Transportwagen
zu verwenden.

tz 4. Auf AUlchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
müssen unbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch geschlachtet
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Ueber 12 Stunden eingestellte Tiere werden auf Kosten der Eigentümer gesüttert.

Die Verwaltung ist befugt, in besonderen Fällen Nachsicht in Bezug auf die
vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.

§ 5. Für einzelne, sehr entfernt wohnende Persouen kann aus Ansuchen das
Schlachten im eigenen GehöfLe nach Anhörung des SLadtrates von der Polizeibehörde
gestattet werden; doch haben sich diese dann neben pünktlicher Einhaltung der be-
stehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders eraehenden An-
ordnungen unweigerlich zu fügen.

Z 6. Der Schlachthof ist geöffnet:

1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen
von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr morgens ünd
von II bis 1 Uhr mittags,
 
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