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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0396
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363

Z 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnnngen des
dienstthuenden Personals bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung un-
meigerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todes dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an den Tieren ausgeführt werden.

tz 12. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und
abgestempelt ist, vom Schlachtorte bezw. aus den Schlachthallen entfernt werden.
Der dienstthuende Fleischbeschauer ist berechtigt, Tiere oder einzelne Teile, soweit
es zur Vornahme der Beschau notwendig ist, zu zerlegen oder zerlegen zu lassen.

Ueber unbankwürdig oder ungenießbar erklärte Tiere oder Teile von solcken hat
der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Verfügung zu tressen.

r Iede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derielben, ist strenge verboten.

tz 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andereAbfälle aus den Schlachträumen zu entsernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bez. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in den Dungraum zu verbringen.
Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

ß 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselben verantwortlich.

15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofern nickts anderes
vereinbart ist, nach Ortsgebrauch (s. diesen) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfernung zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaßliches
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dem
Wagscheine bemerkt.

' tz 16. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Ruhe und Ordnung
gestört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen
Anordnungen des drenstthuenden Personals haben die im Schlacht- und Viehhof
verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu leisten. Der Vorstand ist berechtigt,
Personen, welche sich den Anordnungen nicht fügen, auszuweisen. Jnsbesondere
ist verboten:

1. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet oder deren Haltung von derVerwaltung für erforderlich erachtet wird.

2. Das Nauchen innerhalb der zum BRrieb gehörigen Räumlichkeiten.

3. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanalisation und das Einlassen fester
Bestandteile in dieselbe.

4. Das Offenstehenlassen der Wasserhähne

5. Das Offenstehenlaffen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbringen von Kästchen, Schäftcn
und dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

7. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthofc.

8. Das Wegwersen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
Räumlichkeiten.

9. Das Aufblasen von Tieren oder von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen oder Vcrabreichen von Trinkgeldern durch, resp. an die Be-
diensteten.

Z 16u. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personcn über
14 Jahren gestattet, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtigung Eintrittskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiten der Verwaltung erwirkt habem

Die im Schlachthofe Beschäftigten habcn nur zu dcn 'Nüumen Zutritt, wo sie
zu thun haben.

Das Betreten des Maschinenhauses ist unbedingt verboten. Verboten ist ferner
das Betreten der Vichställe, der Schlachthallen und der Aufenthalt in denselben den
Gerbern, Hauthändlern, Viehhändlern uud deren Bediensteten, sosern dieselben
»uicht hiezu vou der Verwaltung ermächtigt sind.
 
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