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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0397
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364

Kinder unter 14 Jahren können, soweit dieselben Angehörige von hiefigen Metz-
gern sind und irgend eine Besorgung auszurichten haben, zu diesem Zweck in den
Schlacht- und Viehhof, jedoch nicht in die Schlachthallen eingelassen werden, haben
sich aber nach Erledigung des Geschäfts sofort aus demselben zu entfernen.

Z 17. Der sogen. Viehhof und etwa entstehende Viehmärkte werden an den von
der Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten, welche auch die etwa nöti-
gen Stallräume anweist.

8 18. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen bcgangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

§ 19. Die ortspolizeilichen Vorschriften v. 18. August 1879 in der Fassung vom
20. April 1888, vom 18. Oktober 1886 und vom 8. Februar 1875 werden aufgehoben.

H 20. Zuwiderhandlungen gegen die W 1—18 dieser Vorschrift werden gemäß
ß 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-Ä. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Tarif

betreffend die Benützung des städt. Schlacht- und Viehhofs und seiner Einrichtungen.

Schlachtgebühren:

a. Großvieh:

1. für ein Stück I. Schwere

2. für ein Stück II. Schwere

3. für ein Stück III. Schwere .

b. Kleinvieh:

6^

4^5

3^

1. für ein Schwein.

2. für ein Kalb.

3. für ein Schaf oder eine Ziege

4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel .

. 1^50^
60^
50^
10^

e. Pferde:

für ein Pferd.

. 5^l

8. Waaggebühren:


1. für ein Stück Großvieh.

2. für ein Stück Kleinvieh.

50^

20^

0. Marktgebühren

(zu entrichten Von Händlcrn, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und Viehhof

bringen):

1. für Großvieh per Stück ....... 50 ^

2. für Kleinvieh per Stück.. 20 A

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück .... 10 ^

Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht, daS
betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in den Viehhofstallungen einzustellen.

v. Stallgebühren:

1. für ein Stück Großvieh per Nacht . . . . 20 ^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht . . . . 10 I

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben odcr übcrnachten, werden
von dcr städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gebühren richten sich nach
den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekaunt gegeben.

Als tägliche Nationen gelten

1. für ein Nind lOIrg Heu,

2. für ein Schaf 1 kg Heu,

3. für ein Schwein llcx; Futtermehl nebst Kleic und Salz.

I'. Fleischbeschaugebühren:

1. sür eingebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 ^

2. sür ausgeführtes Fleisch ohne Rücrsicht aus Gewicht . 40 A
 
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