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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0398
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365

O, Trichinerrschaugebühren
(an den Trichmenschauer direkt zil entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^

2. sür die mikroskopische Untersuchung eines ganzen

Schweins auf Trichinen.50 ^

2. Kühlhausordnung. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhauses, bezw. der Zeit des Zutrittes zu
demselben ist § 6 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 19. Juli d. I. maßgebend.
Zweckentsprechende Aenderungen in der Benützungszeit bleiben vorbehalten.

§ 2. Während des Winters kann das Kühlhaüs auf einige Zeit geschlossen wer-
den, und sind dann die Zellen mit allen darin enthalten gewesenen Jnventarstücken
der Verwaltung zu übergeben. Schluß und Wiedereröffnung wird jeweils 8 Tage
vorher bekannt gegeben.

Z 3. Jeder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen Schlüssel
zu übergeben. Vermieten der Zellen. oder Mitbenützen durch Andere ist verboten.

8 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgenommen hievon sind
die Kälber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werden. Andere Eingeweideteile,
übelriechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borften,
Klauen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte Därme dürfen nicht in das KühlhauS
verbracht werden; desgleichen nicht schmutzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel
und sonstige Gerätschaften. Vorgefundene Gegenstände dieser Art hat der Zellen-
inhaber alsbald zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist, solche
auf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

8 5. Die Zelleninhaber haften der Stadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen können nur auf
Veranlasfung der Verwaltung vorgenommen werden.

8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gestattet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen oon Knochen
dürfen außer Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Erleichterung des Neiuigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer
u. s. w. auf 20 cm hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Neinigung bequem vor-
genommen werden und das Waffer ablaufen kann.

Das Reinigen der Fäffer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses bei
der Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Verwaltung für geeignet er-
achteten Orte geschehen.

8 8. Jn jeder Zelle mUß die größtmöglichfte Sauberkeit herrschen. Die Hastbar-
keit hierfür hat der Jnhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und Freitags von 5—6
Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnung der Ver-
waltung vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist die Reinigung der Kühlräume
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Die Reinigung
der Zugänge und Gänge geschieht durch die Bcdiensteten der Verwaltung.

Die Reinigung schmutziger Zellen wird von der Verwalülng auf Kosteu der Jn-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kasse eine Gebühr vou 1 Mark zu entrichten.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stets frei
zu halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahreu mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürsen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühlräume
betreten.

8 ^ - Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Revision der Zellen und deren Jnhalt vorzunchmen rrnd die nötig
fcheinenden Anordnungen zu treffen.

ß 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft.
 
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