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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0399
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366

V. Fleil'rhvrschem. W

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 in der Fassung vom 30. Juli 1891 W

mit Abänderung durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Juli 1893 W

und vom 7. Dezember 1894. W

tz 1. Der Verkauf des nicht bankwürdigen, aber als genießbar erklärten Fleisches, A
nämlich des Fleisches: W

1) von verunglückten Tieren, welche nicht unverzüglich nach demUnfall geschlach- W

tet werden, N

2) von alten und von abgemagerten Pferden, W

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind, W

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhaupt verkauft werden darf, W

5) das von dem Fleischbeschauer als ungeeignet für den unbeschränkten Ver- W

kauf in Fleischbänken bezeichnet wird, sE

ist nur auf der Freibank gestattet und darf nur zu der vom Fleischbeschauer V
festgesetzten Taxe stattfinden.

Der Besitzer des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig, aber als genießbar
bezeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbei nicht beruhigen will, den endgültigen ß
Ausspruch einer Kommission einholen, welche aus drei, vom Stadtrate zu berüfenden, ^
auswärtigen Bezirkstierärzten besteht. 8

Die Kosten dieses Obergutachtens hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betref- D
fenden Besitzers ausfällt, letzterer, andernfalls die Stadtkasse zu tragen. ss

tz 1 a. Pferdefleisch, welches zum Verkauf ausgesetzt wird, darf ausdrücklich nur W
als Pferdefleisch und nur in solchen Fleischbänken feilgeboten werden, in welchen I
anderes Fleisch nicht zum Verkaufe ausgcsetzt ist und welche durch entsprechenden
augenfälligen Anschlag: H

„Pserdefteisch und Pferdefleischwaren" j

als solche kenntlich gemacht sind. Z

8 2. Fleisch von cmswärts geschlachteten Tieren darf nur dann in die hiesige ^

Stadt eingeführt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer der Gemeinde, l

wo die Schlachtnng statthatte, untersucht und entweder als bankwürdig be- s

sunden, oder wenn nicht für bankwürdig, doch für genießbar er- t

klärt worden ist. ^

§ 3. Jeder derartige Fleischtransport muß mit einem vom Fleischbeschaner des t
Schlachtungsortes ausgestellten, die geuaue Vezeichnung des Fleisches nach Art, Z

Gewicht und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Bei- h

drückung des Ortssiegels beglaubigten Gesundheitssch-eine begleitet sein. Das s

auf diesenr Scheiue ausgeprägte Örtssiegel muß auch auf dem Fleisch selbst oder ^

auf einer demselben angehefteten Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die
Fleischbeschauer eigene Dienststenipel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel
und die Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Giltrgkeit.

Z 4. Ift das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum
Verkauf auf denr Markt bestimmt, so darf es nur in Vierteln oder einzelnen gan-
zen Stücken, z. B. Lenden, Rippenstücken 2c., niemals aber in ausgebeintem Zu-
stande eingesührt werden.

Verstümrnelung einzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen auf min-
destens Zwei Rippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfellcs unversehrt
vorhanden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt cingeführte Fleisch von auswärts geschlachteten Tie-
ren unterliegt, bevor dasselbe zum'Verkauf gebracht oder von Metzgern, Wurstlern,
Wirten und Kostgebern verwendet und irgend welche Veränderung an demselben vor-
genommen wird, einer nochmaligen Beschau durch den hiesigen Fleischbcschauer, wel-
cher das Ergebnis durch Abstempelung des Fleischcs beurkundet.

Die Besichtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Geschäftsstundcn
im Schlacht- und Viehhof statt.

Für Herbeiführung dieser nochmaligen Beschau ist derjenige verantwortlich,
welcher das Fleisch in hiesige Stadt einführt, außerdem der Metzger, Wurftler,
Wirt und Kostgeber, welcher dasselbe verkauft, verwendet oder irgend welche Ver-
änderungen an demselben vornimmt.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokali-
 
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