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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0406
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373

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren des Tonnenbesitzers, sowie auch
falls diePolizeibehörde dies verlangt, zur häufigeren Abholung derTonnenverpstichtet.

Z 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig gleichstehen-
den Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — voröehaltlich besonderen polizeilichen
Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zulässig.

§6. Die Neinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besitzer wieder zurückge-
geben werden.

§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonuen-Einrichtung in Gebrauch
nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgebend. -

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Strasze, welche bei der Abholung der Tonnen
stattftndet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Tonnen außerhalb der
Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu ge-
schehen. Letztere muß stets in einem solchen Zustande sein, daß die Arbeit in ge-
ruchloser Weisc und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpslichtet, die
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solcke über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hier-
für einzurichtenden Meldestellen Anzeiae zu erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier Tagen zu erfolgen.

§ 11. Die Entleeruna der Gruben darf iu der Regel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur vou 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
deu. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemeiu in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends ftattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ift vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollständig wasserdichte und
luftdrcht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den dazu gehörigen
Wagen mit Oelfarbe angestricheu und stets sauber gehalten seiu müssen.

8 14. Diejenigen Hüusbcfitzer, welche die iu 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind fur die rechtzeitige Entleeriing ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dieselben haben ferner die 88 i7, 18, 18§. und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei bctr., zu beachteu, jede Ver-
uureinigung der Straße, wclche bei der Eutleeruug der Grube stattfindet, sofort
zu besertigen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde
aus Anlaß dec Besorgnng des fraglichen Geschäfts erteileu wird, zu befolgen.

III. Uebergangsbestimmungen.

s8 15. Alle diejenigeu, welche z. Zt. im Besttze einer Erlaubuis sind, wie sie der
8 2 dreser Vorschrift vorsieht, habeu solche bis zum 1. Iuli 1881 crneuern zu lassen,
widrigenfalls die betr. Erlaubnis vou diesem Zeitpuukt au ihre Giltigkeit vcrliertZ
 
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