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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0408
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8 8. Ausgeschlosseit von der unentgeltlichen Absuhr siud die ge-
werblichen Abfälle der Kleiu- und Großinduftrie und zwar sowohi
Feuerungsrirckftände, als Materialabsälle sowie Bauschutt.

§ 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

ß 10. Wegen derAbfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
anstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen und Sam-
meln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß §87a des
P.-St.-G.-B., Z 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366^ des R.-St.-G.-B. mit Geldstrase bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Reinigung des Bahnkörpers und der Halteplätze, sowie hinsichtlich der Adfuhr
von Kehncht, Schlamm, Schnee und Eis in keiner Weise berührt.

16. Dre ReinhalLung der Srlrlamnrsammlev.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

I§. Dre Vornatzme der Desinfektron nach ansteckenden KranktzerLen.

Amtliche Anordnung vom 24. August 1899.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Diphtherie, Schar-
lach, Typhus und tötlich verlaufener Lungentuberkulose ist alsbald — und zwar
thunlichst, entweder sobald der Kranke von dem behandelnden Arzte für nicht mehr
ansteckend erklärt ist, oder innerhalb 48 Stunden nach Eintritt des Todes, oder
in Gemäßheit besonderer Anordnung des Großh. Bezirksamts — eine

Desinfektion

sowohl des Krankenzimmers als der in demselben vorhandenen Einrichtungsgegen-
stände, Kleidungsstücke und Betten vorzunehmen.

2) Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat angestellten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegenstände
in demselben nach Maßgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung, die er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Auszug dem Haus-
haltungsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den Weisungen des Desinfektors
bezüglich der Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfektion ist Folge
zu leiften.

4) Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Desinfektor be-
stimmt die zu desinfizierenden Kleidungsstücke und Betien, welche sodann von dem-
selben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
infektionsanstalt zu verbringen sind.

5) Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorftand von der Ausführung der
Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen Gcbühren
zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung der Gebühren durch
den Stadtrat auf Antrag besreit werden, ohne daß diese Befreiung als Armen-
unterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch deu Dampsapparat zu behandelnden Gegenstände
erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werdeu gemäß 88 85 und 87
Ziff.2 P.-St.-G.-B. an Gcld bis zu 100 Mk. odcr mit Haft bis zu 14Tagen bestraft.
 
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