Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0409
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
376

Gebiihreittarif.

Für diejenigen Rämne, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anordnnng
gefordert Wird, werden acht Pfennig für den kbm Raum seitens der Stadtkasse
erhoben. Sollen aber auf Verlangen der Beteiligten noch weitere Räume,
bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben i'st, desinfiziert werden, fo
ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Aufwandes sür diese Räume zu leisten.

III. Feuer- »nd Banpolizei.

L. Fourrlöfchordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. März 1897.

H 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei Vermeiden
strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch weiße,
emaillierte Taseln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich gemacht. Au
den öffentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der Hausglockeu durch ein
rotes Schild mit der Ausschrist „Feuerglocke" bezeichnet.

Das Verzeichnis der Gebände, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt gegeben.

Jnnerhalo eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen sallenden
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkäften und Plakatsäulen Taseln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis dieser Stellen
ist in das städtische Adreßbuch ausgenowmen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate ausgestellten Personen gelten be-
sondere Jnstruktionen.

tz 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung ihres Namens
und Berufs über Ort, Straße, Hausuummer und Größe der Feuersgefahr mög-
lichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

8 4. Sämtliche Feuermeldunqen gelangen an eine der drei Centralen (Rathaus,
Polizeistatiou Bismarckplatz oder Polizeistelle Schlierbach), die unter sich verbunden
sind. Von den beiden erstgenannten Centralen sühren nach den Wohnungen der
Chargierten und Signalisten der I. und II. Feuerwehrkompagnie, des Kaminfegers,
des Brunnenmeisters und nach der Kasernenwache zwei besondere Ringleitungen,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen ec. angebrachten Alarmglocken
gleichzeitig angeschlagen werden.

Außerdem sührt von der Centrale Nathaus eine elektrische Leitung nach dem
Turme der Heiliggeistkirche, von der Centrale Bismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leitungen auf automatischem Wege
die Abgabe von Glockensignalen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim und Schlierbach bestehen selbständige Alarmlei-
tungen, von denen die erstere von der Centrale Bismarckplatz (Polizeiftation), die
letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnung des in Schlierbach stationierten
Schutzmanns) zu bedienen ist. An beiden Leitungen sind je ein Chargierter und meh-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

Z 5. Beim Einlauf einer Feuermeldung auf einer Centrale hat der diensthabende
Schutzmarrn nach Maßgabe der hierüber' bestehenden besonderen Jnstruktion die
Meldung abzunehmen nnd die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowie im Stadtteile Neuenheim hat
sich die Alarmiernng auf die beiden Kompagnien der mneren Stadt (I. u. II. Feuer-
wehrkompagnie), sowie anf die Nenenheimer Feuerwehr (III. Fmerwehrkompagnie)
zu erstrecken Bei Brandfällen im Stadtteil Schlierbach ist die schlierbacher Feuer-
wehr (IV. Feuenvehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zn alarmieren.

Bei einemKamiubraiwe beschränkt sich dieAlarmicrnng anf dieBenachrichtiguilg
der beiden Kommandanten, des Hanpnnanns der Westkompagnie, des Kamillfegcrs
 
Annotationen