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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0411
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Z 17. UebertreLungen dieser Feuerlösch-Ordnung werden auf Grund des § 114
Z. 4 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder an Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Z 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die nicht
in der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staats- und reichsbürgerlichen
Einwohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen aus-
genonnnen — als Hilfsmannschaft zu organisieren und unter das Kommando der
freiwilligen Feuerwehr zu stellen.

Instmktion siir dic Kewnung der FeuernieiLc- und Atllrinuntngeu.

Polizeistation Rathaus.

1) Sobald an dem Klappenschrank im Nebenzimmer der Wachtstube eine Klappe
niederfällt, hat der dienstthuende Schutzmann nach Maßgabe der für die Telephonlei-
tungen bestehenden Vorschriften die einlaufende Meldung abzunehmen und, wenn er
über den Jnhalt keinen Zweifel mehr hat, mit dem Worte „Verstanden" zu bestätigen.

2) Betrifft die Meldung einen Brand innerhalb der städtischen Gemarkung oder
wird durch die Meldung von einer zuständigen Behörde die Alarmierung der freiwil-
ligen Feuerwehr verlangt, so ist alsbald nach Bestätigung der empfangenen Meldung
die Alarmleitung in Thätigkeit Zu setzen. Dies geschieht, indem die Kurbel des an der
östlichen Wand angebrachten Kastens — unter gleichzeitiger Niederdrückung des da-
neben befindlichen Knopfes — etwa 40 mal rasch gedreht wird. Die Kontrole dar-
über, daß die Leituug richtig sunktioniert, gibt eine oberhalb des Kastens an der Wand
angebrachte Glocke, welche mitklingen muß, wenn die Leitung in Ordnung ist. (Durch
das Anschlagen der Glocken werden sämtliche Chargierte und Signalisten der I.Feuer-
wehrkompagnie gleichzeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt.)

GleichZeitig ist — falls es fich um einen Brand innerhalb der städtischen Ge-
markung handelt — durch Einschalten eines Hebels, welcher sich in einem an der
nämlichen Wand angebrachten Kästchen besindet, das Glockensignal auf dem Turme
der Heiliggeistkirche etwa sünf Minuten lang in Bewegung zu setzen.

Endlich ist mittelst der über dem Kasten der Alarmleitung befindlichen elektri-
schen Schelle der Ratsdiener herbeizurnsen.

3) Hierauf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Bismarckplatz,

Städtisch^s Gaswerk.

Meldungen über Brandfälle im Lckadtteil Schlierbach sind nicht weiterzugeben.

Der dieustthuende Schutzmann hat sodann den Klappenschrank aufmerksam zu
beobachten, um weitere Meldungen, die alsbald von den Chargierten der Feuerwehr rc.
einlaufen werden, abzunehmen und zu erledigen. Hierbei ist derselbe von dem Rats-
diener Zu unterstützen.

Jnsbesondere ist darauf zu achten, daß das Turmglockensignal nach Ablauf
von etwa fünf Minuten abgestellt wird.

4) Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die mit „Telegraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier sämtliche Meldungen einlaufen von denjenigen Häusern,
welche eine besondere Meldestelle nicht besitzen und durch Vermittlung des Haupt-
meldeamts sprechen.

5) Meldungen über Brände im westlichen Stadtteil, welche von
der Polizeistation Bismarckplatz einlaufen und wegen deren dort bereits alarmiert ist:
Kommt eine solche Meldung von der Polizeiftation Bismarckplatz ein, so ist ebenfalls
die Kurbel zu drehen und auch das Turmglockensignal in Bewegung zu setzen.

6) Meldungcn über Brändefim Stadtteil Schlierbach: Kommt
eine solche Meldung ein, so ist zunächst die Polizeistelle Schlierbach telephonisch in
Kenntnis zu setzcn, falls die Meldnng nicht von dieser ausgeht; sodann ist die Kurbel
zu drehen und "ebenfalls das Tnrmglockenstgnal in Bewegung zu setzen.

7) Kaminbrand.

Wird nur der Ausbruch eines Kaminbrandes gemeldet, so hat die Alarmierung
mittelst der Kurbel und des Glockensignals zu unterbleiben. Jn diesem Falle sind
nur solgende Personen telephonisch zu verständigen:

1. der I. Kommandant,

2. der II. Kommandant der sreiwilligen Feuerwehr,

3. der Knmiusegermeister,

4. der städtische Brunnenmeister.
 
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