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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0412
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379

Von Kaminbränden im Stadtteile Schlierbach sind nur der Kaminseger und
der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr telephonisch zu verständigen und ist
außerdem der Polizeistelle Schlierbach telephonisch Kenntnis zu geben, falls die
Meldung nicht von dieser erstattet wurde.

8) Prüfung der Leitung.

Täglich um 121/2 mittags ist die Alarmleitung auf ihre Fähigkeit zu prüfen.
Dies geschieht dadurch, daß unter Benützung des bei der Kurbel besindlichen Drückers
mit dem Läutewerk drei kurze Schläge gegeben werden. Tönt in solchen Fällen
die oberhalb des Apparates befindliche Glocke nicht mit, so ist sofort dem Rats-
diener Anzeige zu erstatten.

Soll eine Prüfung der Leitung zu anderer Zeit vorgenommen werden, so müssen
jeweils drei kurze Schläge abgegeben werden, damit sofort ersichtlich wird, daß es
sich nicht um einen Alarm handelt.

Wöchentlich einmal und zwar Samstags um 12 Uhr Mittags ist das Glocken-
signal auf dem Turme der Heiliggeiftkirche mit einigen Schlägen zu prüfen.

U. PolizeistationBismarckplatz.

1) Auf der Polizeistation Bismarckplatz besinden stch zwei getrennte Alarmlei-
tungen, von denen die eine — Leitung II — znr Alarmiernng der Chargierten und
Signalisten der Westkompagnie (II. Feuerwehrkompagnie), die andere — Leitung III

- zur Alarmierung der Chargierten und Signalisten der Neuenheimer Feuerwehr
(III. Feuerwehrkompagnie) dient. Beide Alarmleitungen wcrden in der Weise in
Thätigkeit gesetzt, daß die Kurbeln der an der südlichen Wand angebrachten Kasten

— unter gleichzeitiger Nicderdrückung des daneben befindlichen Knopfes — etwa
40mal rasch gedreht werden. Die Kontrole darüber, daß die Leitungen richtig funk-
tionieren, geben zwei oberhalb der Kasten an der Wand angebrachte'Glocken, welche
jeweils mitklingen müssen, wenn die Leitungen in Ordnung sind.

(Durch das Anscklagen der Glocken der Leitung II werden sämtliche Chargierte
und Signalisten der II. Feuerwehrkompagnie und der städt. Brunnenmeister gleich-
zeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt; durch das Anschlagen der
Glocken der Leitung III werden in gleicher Weife ein Chargierter und mehrere Sig-
nalisten der Neuenheimer Feuerwehr (III. Feuerwehrkompagnie) geweckt.)

2) Sobald an dem Klappenschranke eine Klappe niederfällt, hat der dienstthuende
Schutzmann nach Maßgabe der für die Telephonleitungen bestehenden Vorschriften
die cinlaufende Meldung abzunehmen, und wenn er über deren Jnhalt keinen Zweifel
mehr hat, mit dem Worte „Verstanden" zu bestätigen.

3) Betrifft die Meldung einen Brand innerhalb der städtischen Gemarkung oder
wird dnrch die Meldung von einer zuftändigen Behörde die Alarmierung der frei-
willigen Feuerwehr verlangt, so sind alsbald nach Bestätigung der empfangenen
Meldung nacheinander die Alarmleitungen II und III in Thätigkeit zu setzen; bei
Meldungen über Brände im Stadtteil Neuenheim ist zuerst die Leitung III und
sodann die Leitung II in Thätigkeit zu setzen.

Gleichzeitig ist — falls es sich um einen Brand innerhalb der städtischen Ge-
markung handelt — durch Einschalten eines Hebels, welcher sich an einem an der
nämlichen Wand angebrachten Kästchen befindet, das Glockensignal auf dem Turm
der St. Annakirche etwa fünf Minuten lang in Bewegung zu setzen. Endlich ist
der Oktroierheber herbeizurufen.

4) Hierauf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Rathaus,

Städtisches Gaswerk.

Der dienstthuende Schutzmann hat sodann den Klappenschrank aufmerksam zu
beobachten, um weitere Meldungen, dic alsbald von den Chargierten der Feuer-
wehr rc. einlaufen werden, abzunchmcn und Zu erledigen. Hierbei ist derselbe von
dem Oktroierheber zu unterstützen.

Jnsbesondere ist darauf zu achten, daß das Turmglockensignal nach Ablauf
bon etwa fünf Minuten abgestellt wird.

5) Besonderes Augenmerk ist zu richten anf die mit „Telcgraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier sämtliche Meldungen einlanfen von denjenigen Häusern,
welche eine besondere Meldestelle nicht besitzen und durch Vermittlung dcs Haupt-
meldeamts sprechen.
 
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