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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0414
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381

8. Feueralarm-Einrrchlung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Februor 1897.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auf dem Turme der Heilig-
geistkirche und auf dem der St. Annakirche Sturmläute-Einrichtungen angebracht
wurden, Welche mittelst elektrischer Leitungen von der Polizeistation Nathails bezw.
der Polizeistation Bismarckplatz aus beim Ausbruch eines Brandes in Thätigkeit ge-
setzt werden sollen.

Behuss Prüsung der steten Betriebsbereitschaft jener Einrichtungen wird jeden
Samstag gegen 12 Uhr Mittags eine Prüfung derselben durch Abgabe einiger Doppel-
schläge e'rsolgen.

O. Grbrauch von Mcht in Slallungen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 9. März 1889.

§ 1. Scheuern, Ställe, Böden und andere Räume, welche zur Ausbewahrung
seuersangender Sachen dienen, dürsen mit Licht nur unter Gebrauch wohlverwahrte'r
Laternen betreten werden. Die Beniitzung von Cylinderlampen jeder Art ist in
solchen Räumen verboten.

Z 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist werden gemäß § 368 Ziffer 8
R.--St.-G. bestrast.

v. Kammrrinigung.

1. Kamirrfeger-Ordmmg vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere sür die beteiligten
Hausbesitzer und Bewohner von Bedeutung sind, lailten:

§ 8. Der Bczirkskaminfeger ist berechtigt und verpflichtet, in seiuem Kehrbezirke
in allen Gebäuden die vorgesch'riebenen Neinigungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Reinigen hat der Kaininseger zugleich aus schadhafte Stellen oder
! vorschristswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Feuereinrichtungen, sowie aus
sonstige seuergesährliche Verhältnisse genau zu achten. Etwaige Mängel sind von ihm
sogleich dem Besitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu'bringen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Einleitung zur Beseitigung zu treffen
hat. Erscheinen beim 'nächsten Reinigen die gerügten Ätängel nicht beseitigt, so hnt
der Kaminseger das Bezirksamt hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ueber Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgesahr bedingen, ist jeweils so-
sort auch dem Bezirksamt Anzeige zu machen. ' ^

8 10. Außer seinem Bezirk dars der Kaminfeger die in seinen Berufskreis fal-
lenden Verrichtungen nur dann vornehnren, wenn er' vorübergehend als Stellvertreter
beftellt ist (Z 7) oder von dem becreffenden Bezirksamt besonders berusen wird.

8 11. Der Kaminseger hat die ihm obliegenden Geschäste entweder selbst vorzu-
nehmen oder durch einen zuverlässigen Gehilsen vornehmcn zu laffen.

Jm Falle der Verwendung von Gehilsen bleibt der Kaminfeger sür vorschrifts-
mäßige und geordnete Besorgung der Verrichtungen durch dieselben jeder Zeit ver-
antwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilsen sorgsältig zu überwachen, sowie
dasür zu sorgen, daß dieselben den Hausbesitzern und deren Stellvertretern gegenüber
jederzeit ein angemessenes Benehmen einhalten.

Die Gehilfen müffen gut beleumundet sein und die sür ihr Geschäft erforderliche
Gewandtheit besitzen.

Gehilsen, welche sich als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügend erweisen,
hat der Kaminfeger sofort aus seinem Dieuste zu enllassen.

Das Reinigen durch Lehrliuge dars uur unter persöulicher Anweseuheir und Auf-
sicht des Meisters oder eines tüchiigeu Gehilfen gescheheu.

Mindestens einmal im Jahr ist jedes Kamin gelegeutliä) des Rcinigcus desselbetl
durch den Kaminseger selbst oder wenigstens nnter seiner unmitlelbaren persönlichen
Leitung mit Zuhilsenahme eines Lichts einer gründlichenUntersuchung zu untcrziehen.

8 12. Die sür sein Geschäst ersorderlichen Werkzeuge hat dcr Kauünseger stets
in gutem Zustande zu erhalten und aus Verlangen jederzeit der Polizeibehörde oder
deren Organen vorzuzeigen.

8 13. Das Reinigungsgeschäft (8 8) hat sich aus die Kamine, Nauchsänge und
Hurten, serner auf diejenigen Nohre, welche als Forrsetzung von Osenröhren in wei-
 
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