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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0418
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III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Vau .... 1 Mk. 05 Pf.

2) bei einem zweistöckigen Bau .... 1 Mk. 12 Pf.

3) bei einem drei- oder mehrftöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pf.

Für die Stellung des zum Ansbrennen erforderlichen Materials, soweit es nicht
von den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird, hat der Kaminfeger
eine Zuschlagstaxe von 20 Pf. zu beanspruchen, einerlei ob das Kamin nur ourch
ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch ausgeorannt wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen fnr das Reinigen von Fabrikkaminen
bei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 gm eine Taxe von 2 Mk.

von 10 bis 20hM . ..4 Mk.

von 20 bis 40 gm.6 Mk.

über 40 gm.8Mk.

Jn der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom Kessel
nach dem Kamin führenden Fenerbezüge nicht inbegriffen. Für die Prüfung eines
neuerbanten und die Untersuchung eines folchen Fabrikkamines, dessen Reinigung
dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kaminfeger ohne Rücksicht auf die Höhe
des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu beanspruchen. Bei Reinigung und Besicbti-
gung (Prüfung, Untersnchung) von Fabrikkaminen außerhalb des Wohnortes des
Kaminfegers erhält derselbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorge-
nommen werden können, eine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach tz 16 der Kaminfegerordnnng vorzunehmende Untersuchung der
außer Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschluß der Fabrikkamine, hat der Kamin-
feger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminseger erhält von dem Bauherrn für die Untersuchung eines neu-
erbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschließlich des Dachraums 30 Pf.

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen . . . . 60 Pf.

bei mehrstöckigen.90 Pf.

und außerdem bei einer Bestchtigung außerhalb des Wohnorts des Kaminfegers, wenn
sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen vorgenommen werden kann, bei einer
Entfernung bis zu 41cm einschließlich eine Ganggebühr von mindestens 1 Mark, bei
weiteren Entfernungen erhöht stch die Ganggebnhr sür jeden angefangenen Kilometer
um 20 Pf. — Unter Entfernung ist die wirkliche räumlicke Entfernung des Wohn-
orts vom Ort der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester
Linie verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen, so ist nur
eine Ganggebühr von den Banherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eines sogenannten Rauchlochs
beträgt 6 Pf.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht besonders
vergütet.

d. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stockwerke.

e. Der Kaminfeger hat sämtliche Neiirigungsapparate zu stellen und den
Rnß aus den Kaminen herauszuschaffen.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamin zum
andern ist verboten.

tz 6. Diese Vorschrift tritt nüt dem 1. April 1888 für den ganzen Amtsbezirk —
Stadt Heidelberg und Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem Tage find die bezirks-
polizeilichen Vorschriften v. 29. Februar 1872 nnd 12. Dezember 1874 aufgehoben.

tz 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß Z 23 der Kamin-
fegerordnung vom 29. November 1887 und tz 368 Ziffer 8 R.-St.-G.-V. bestraft.

L. Die Errichlung rrrucr Wohrrgrbäude rrnd Vrrrnnen in drr Nätze

drs Friedtzofes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Juni 1891.

Nene Wohngebäude, welche in der Umgebung des städtischen rmd israelitischen
Friedhofs crbant werden sollen, djirsen, soweit daS nordöstlich des Steigerwegs und
südlich des sogenannten Hasenbiihlerwegs gelegene Gelände in Betracht kommt, nur
in einer Entfernung von mindestens 50 w, im übrigen, mit Ausnahme der schon
in den Baubezirk einbezogenen Eckc der Rohrbacher und Schwetziager Straße, nnr
in einer solchen von mindestens 90m von dcr nächstliegenden Grenze des Fried-
hofgebietes errichtet werden.

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