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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0423
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L. Der Schuh dsr städtischen WÄsterleilung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. Wer uubefugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder sonstwie in die in-
nnd außerhalb der Stadt befindlichen Einrichtungen der städtischen Wasserleitungeil
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einsriedigungen, sowie die Schacht-
häuser beim Hochreservoir und über den Quellenfassungen äm Wolfsbrunnen betritt.

3. Wer unnützer Weise den Wasserlauf der öffentlichen Wasserleitungsbrunnen
öffnet oder offen läßt und wer die Aus- und Ablaufsvorrichtungen derselben verstopst.

I^. Elektrrfche Nnlagen.

1. Die elektrische Beleuchtung derWaren- und derjenigen Geschäftshäuser und Nüume,

welche der Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. April 1901.

tz 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nur dann verwendet
werden, wenn fte mit besonderen Glasschutzglocken umgeben find.

§ 2. Die Verwendung von Bogenlampen innerhalb der Auslagen ist nicht statt-
haft, dieselben sind vielmehr zurBeleuchtung der Schaufenster nur von außen zulässtg.

Von vorstehendenBestlmmungen kann abgesehen werden, wenn zwischen den Be-
leuchtungskörpern (Glühlampen, Bogenlampcn) und den in der Auslage befindlichen
Waren eine starke Glasplatte als Trennungswand angebracht wird.

§ 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken innerhalb der
Auslagen sowohl wie in den Geschäftslokaleu ist verboten.

8 4. Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschäftslokale von Waren-
häusern sind mitSchutzverkleidungen derart zu umgeben, daß eine äußere, mechanische
Beschädigung als ausgeschlossen erscheinen konn.

8 5. Die elektrischen Beleuchtungsanlagen unterliegen einer iährlich wieder-
kehreilden Revision.

tz 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemaß 8 368 Z. 8
R.-St.-G.-B. bestraft.

2. Die elektrischen Starkstrom- und Hochspannungsleitungen im Amtsbezirk Heidelberg.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 4. Oktober 1900.

Für Beleuchtung und Motorenzwccke sind im Amtsbezirk Heidelberg mehrfach
Starkstrom- und Hochspannungsleitungen angelegt. Da es unter Umständen in hohem
Grade lebensgefährlich ist, mit diesen Stromleitungen während des Betriebs in Be-
rührung zu kommen, so wird attf Grund des Z 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. strcngstens
untersagt:

1. die auf öffentlichen Wegen, Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigen-
tum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar mit den Händen oder anderen Körper-
teilen oder mit Gegenständen irgend welcher Art (Metall, Holz, Peitschen u. dergl.)
zu berühren,

2. Handlungcn irgend welcher Art vorzunehmen, die ein Umbrechen oder Um-
stürzen von Leitungsstangen zur Folge haben könnten, (z. B. Anfahren der Stangen
und Stützen mit schweren Last- und Langholzsuhrwerken u. dergl.),

3. ini Bereiche der Anlagen Papicrdrachen aufstcigen zu lassen, Leitungsstangen
zu erklettern, oder Anderes zu unternehmen, wodurch Menschen mit den Leitungen
in Verbindung gebracht werden können.

Das Verbot der Berührung findet ganz besonders Anwendnng auf umgestürzte,
herabfallende oder herabhängende Teile der Leitung und anf das abgestürzte Gehänge.

4. Haudbesitzer, llnlernehmer und Handwerker sind verpflichtet, von allen Hand-
lungen und Arbeiten, durch wclche Menschen oder Gcaenstände mit den Lcitungen in
unmittelbare Berührung kommen odcr die Leilungen beschädigt wcrden können, dem
in Betracht kommenden Elektrizitätswerk vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig
Anzeige zu machen, daß die erforderlichen Vorkehrnngen und Anordnungen des Elek-
trizitätswerks zur Verhütung von Unfällen und Betriebsstörungen noch getroffen, die
nötigen Anweisnngen noch erteilt werden können.

5. Soweit die Leitnngen untcrirdisch geführt werden, sind Aufgrabnugen und
sonstige den Straßenkörpcr oder dessenZubehörden berührenden Arbeiten nur zulässig,
wenn das inBetracht kommende Elektrizitätswerk mindestens 24Stundcn vor Beginn
der Arbeiten beuachrichtigt worden ist.
 
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