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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0427
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394

bau-Jnspektion zuständig. Jedoch haben die Bezirksämter und Straßenbaubehörden,
ehe sie eine solche Anordnung oder Nachftchtserteilung in Bezug auf eine Kreisstraße
oder eine oom Kreise nach H 15 des Straßengesetzes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerung thunlich ist und namentlich im Falle
allgemeiner und dauernder Verfügungen den Kreisausschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßen und der vom Kreise zur Unterhaltung übernommenen Landstraßen tech-
nische Kreisbeamte bestellt hat 11 Abs. 3 des Straßengesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem der Straßenbaubehörde zukommenden Befugnisse von den
technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestimmte Strecke derselben allgemeine Bedeutung haben, so ift die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder in sonst geeigneter Weise, z.B.durch Anbringung eines
Anschlages, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Fur Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringenden Fällen solche Anordnungen, namentlich im Falle des § 4 diefer
Verordnung, auch durch die Ortspolizeibehörde erlasfen werden; alsdann ist aber die
an sich zuständige Behörde (die Straßenbau-Jnspektion bezw. der Lechnische Kreis-
beamte oder das Bezirksamt) zum Zweck der etwaigen weiteren Verfügung alsbald
von der getroffenen Anordnung in Kenntnis zu setzen.

§23. Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in 8 22 bezeichneten Fallen
die Ortspolizeibehörde zuständtg.

Steht der bezügliche Gemeindeweg unter der Aufsicht der technischen Staats-
behörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßenbau-
inspektion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß (be-
ziehungsweise Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder bestimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel
in der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls
in geeigneter Weise (vgl. § 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

§ 24. Orts-undbezirkspolizeilicheVorschriften. Jm Uebrigen bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeindewsge und Ortsstraßen gemäß § 34 Abfatz 2
des Straßengesetzes den Bezirks- und Ortspolizeibehörderl vorbehalten, nach Matzgabe
der besonderen Bedürfnisse und Verhältnisss weitere Bestimmungen zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reürlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu
erlassen. Auch können mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
solche bezirks- oder ortspolizeilrche Vorschriften für Landstraßen außerhalb Ortsetters
erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstraße oder um Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung übernommen sind,
der Kreisausschuß (bezw. Sonderausschuß) zu hören.

Die Anhörung^der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gemeinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

§25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeifter dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in deu §§ 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbnches, dem § 866 Ziff. 2—5, 8 und 9, dem § 367 Ziff. 12—15 und § 370
Ziffer 1 und 2 des R.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachent-
sprechend einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Zn-
widerhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich um eine auf einer Landstraße
begangene Zuwiderhandlung gegen §120 desP.-Str.-G.-B., um Zuwiderhandlungen
 
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