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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0434
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Füjhrradverkehr.

§ 35 k. vas Oaäkallren ist auk nllsn OeLweZen sämtlielier 8tra886v, ksrner
in äer Hg.uxt.8trg.886 von äkr KopdiöNZtrasss bis Lur Koi1i§Z6i8tkireb6 (Hasxei-
gg.886) untersagt. I)g,8 Lskabrkn äer 8trg.886n mit IHbrruäorn ägrk, soveit 63
niebt üderbguxt verdotsn ist, nur in lanZsamsr OanZart erkolZsn.

Das Hinabfahren nnt Fahrrädern von der Mitte der Alten Brücke nach der
Stadt ist untersagt.

Kranke und bissige Zugtiere.

§ 35 Z. Mt angtseirenäsn Lranklioitsn oä6r mit gukkalligsn 8ebää6n bebaktets
^uZtiers äürken niebt ein^68xannt ^vsräen. Insdesonäsrs i8t äie Lenüt^unZ 8tä-
tiZer oäer abZetriedsner kkeräs, sorvis von 80Zsn. Ourebgängern auk oiksntlieber
8tra886 verbotsn. Li88iZ6N ^uZtiersn 8inä Naulbörbe von NsWinZbleeb anLulsZsn.

Beschaffenheit der Wagen und Geschirre.

§ 35 b. ^IIs in Oebraueb Zsnommensn V^ggen (mit ^.U8nabms äsr Okeräs-
dallnwaZon) unä 8eb1itt6n mü88en mit ksstsr Vsieb^el oäsr Oanns vergkben 8ein.

Ois OaäunZ äark äie Osi^tunZL^abiAkeit äsr gebrauebtsn ^uZtiers niebt über-
8teigsn.

§ 35 1. Oie 6e8ebirr6 äer ^ugtiero MÜ886Q 8ieb stänäiZ in baltbarem unä orä-
NUNA8mä,88i§6M 2u8tanä6 bsünäsn.

Vi6 Verwonäung oinkaeber O6il86li6 (2opk2üA6l) i8t nur Zostattet, ^VOQN üör
Oübrer äss Vesxanns auk äsr linbön 86its ä6886lben §6bt unä äas lier b62v. äas
Osspann am Loxke Isitst.

Vom ^1a^6n aus äürksn kköräöZssxanns — sorvoll! bbn- als ^vvoisxännor —
nur wit äem Ooxxsl- bes^v. Lirsu^süZel Zsleitet vsräen.

kkeräs MÜ886N wit Osbiss gukZ62aumt vmräsu.

Peitschenknallen.

I)L8 unnotigo Lnallsn mit äsr ksitsebs unä äsr Oobraueb sogonanntor Oet^xoit-
seben ist vsrboten.

Anfahren zum Theater, zu Bällen, Konzerten u. s. w.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Äbholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn das PublikuM sich zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden bezüg-
lich des An- und Abfahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anoro-
nungen zu richten.

Aufstellung von Wagen.

8 37. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten.

Um ^edsch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim mangelnden Raum
im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme von Fremden mit Fuhrwerken
nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der Wagen gestattet: die
Straße zwischen dem Gasthaus zum Eisernen Kreuz und dem Knrlsplatze, jene zwi-
schen dem Schupp'schen Hause und Knrlsplatz und die Karlstruße, wofür zur Meß-
zeit der obere Teil oer letzteren nebft der Plankengasse ber.utzt werden kann; ferner
die Hirschstraße, die verlängc'-te Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis zur Univer-
sität, nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbibliothek be-
findliche Straße,und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz sür die Droschksn-.—

Die Holzfuhren, insbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt
herumfahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem ebcn bezeichneten Teile des
Ludwigsplatzes aufzustellen.

Den Besitzern der zunächst der Heiliggeistkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke aus dem Platze vor der Psorte dieser
Kirche, gegenüber dem Ritterwirtshaus aufzustelleu; dies muß jedoch in einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht unm'öglich
gemacht und überhaupt den Kirchengängern der freie und ungehinderte Eingang nicht
benonttnen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder abgenommen
und nachts Beleuchtung durch Laternen augebracht werden.

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