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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0436
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403

§ 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist daZ
Rauhsperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

tz 5. Bei den Holzführwerken und Fuhrwerken anderer Art ist das Rauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gestattet.

§ 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungen werden auf Grund des tz 366 Ziffer i0 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

ri Das Sperren der Wagenräder.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. November 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberge, von dem
Klingenthor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude,'von
der Neckarbrücke, von der Brsmeneckbasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophen-
weg und der Hirschgasse, ferner ber den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar
ziehenden Gaffen, namentlich in die Leyergaffe, Fischergaffe, nach dem Heumarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgaffe, Brunnengasse u. s. w. fft bei Vermeiden einer Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen untersagt.

6t. Der Verkehr mik Fahrrädern auf offenllichen Wegen u. Plähen.

Verordnung vom 29. Oktober 1895.

8 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Vorschrift
des § 2 versehen ist. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrrader lediglich zu dienstlichen
Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eine
Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Radfahrer, welche sich vorübergehend,
d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

8 2. Jeder zur Führung einer Nummer verpflichtete Radfahrer hat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf den Namen des
Radfahrers lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordnung abgedruckt ist.

Die Radfahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des Großherzogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.*) ohne Sportel
erhoben.

Die Veschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in mindestens 5em hohen
Ziffern und unter der Nummer die Bezeichnung des Amtsbczirks in mindestens
2em hohen Buchstaben angebracht werden. Es ist gestattei, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

DieNummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen des Fahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Nummern von beiden Seiten
stchtbar sind.

Die Führung eiuer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aendern der Nummer ist vervoten. Der Jnhaber der Nadfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Bcnützung überlaffen.

8 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretener Duukelheit uud bei starkem Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad fübren, deren Lichk unbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

*) Diese Taxe wurde durch Verorduuini vom 18. März 1896 auf i Mark ennäßigl.
 
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