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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0437
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404

§ 4. Jedes Fahrrad muß mit einer gutwirkenden Hemmeinrichtung und einer
helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

§ 5. Das Radsahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger bestimmten,
sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch eine öffentlich bekannt zu machende Versügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdem das Befahren einzelner Straßen, Plätze und Brücken ver-
boten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßen-
krenzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwenden und Einbiegen
in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit an und bei starkem Nebel ist
die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möqlich ist.

ß 6. Die Nadfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hindernisse
entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be-
lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben dieselben
hintereinander zu fahren.

§ 7. Die Radiahrer haben vor den entgegenkommendenRadfahrern,Fußgängern,
Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Reit-/Zug- oder Lasttieren nach rechts auf einen
entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem
andern Radfahrer von hinten vorbeifahren, so muß er vorher und zwar in genügender
Entfernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das Vorbeifahren muß nach links
geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden Abstandes.

8 9. Der Radfahrer muß bei dem Begegnen (§ 7) und beim Vorbeifahren (8 8)
langsam fahren und, wo infolge der Begegnung oder der Ueberholung ein Tier
unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wieder aussteigen, als bis er sich
in einer angemessenen Entfernung vom Tiere befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Fußgängern u. s. w. wegen der
Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr eines Zusammen-
stoßes zu befürchten steht, so hat der Radfahrer ein Warnungssignal abzugeben und,
falls dies ohne Erfolg Lleibt, anznhalten. Dieselbe Verpflichtung besteht beim Passie-
ren von Straßenkrenzungen und Biegungen.

8 10. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim Fahren
auf offentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Umftänden gebotene
Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Menschen und frenldes Eiqentum zu gefährden, z. B. das mutwillige Hindern
Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern,
Fußgängern rc. sind den Radfahrern untersagt.

Personen, welche zur sicheren Handhabung des Fahrrads noch nicht befähigt sind,
dürfen sich desselben auf belebten Straßen nicht bedienen.

§ 11. Fahrräder sind im Sinne der Straßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu
betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleitcr
von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder sie überholenden Radfahrern
auch ihrerseits nach der rechten Seite hin auszuweichen.

8 12. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Neiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beooachten, welches den Rad-
fahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Nadfahrer'am Fahren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

8 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen
zu treffen.

8 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schristen ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführungsbestimnmngen zu 8 5
dieser Verordnung darstellen.
 
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