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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0438
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405

n. Drr Vrrkehr mit Mokorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen

und Mähen.

Verordnung Großh. Ministerrmns des Jnnern vom 26. März 1901.

tz 1. Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den öffent-
lichen Wegen erlassenen polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Straßen-
polizeiordnung vom 12.Mar 1882 finden auch entsprechendeAnwendung aus den nicht
auf Bahngleisen sich Lewegenden Verkehr der durch Damps-, Elektrizitäts-, Benzin-,
Petroleum- und dergleichen Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotrven,
Motorwagen, Motorfahrräder —, soweit nicht rn Folgendem etwns Anderes be-
stimnrt ist. '

tz 2. Motorfahrzeuge müffen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß
Feuers- und Explosionsgesahr sowie enre Belästiqung von Personen und Fuhrwerken
durch Geräusch oder durch üblen Geruch ausffrömender Gase möglichst ausge-

n ist.

Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein,
welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.

8 3. Jedes Motorfahrzeug must versehen sein:

1. mrt einer krästigen Lenkeinrrchtung, welche gestattet, sicher und rasch auszu-
weichen und in einem kleinen Bogen zu wenden,

2. mit zwei Bremseinrrchtungen, von denen jede sür sich geeignet sern muß, den
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen urindesteus die eine un-
mittelbar auf die Trrebrädcr wirken muß,

3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,

4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten
vorn angebrachten hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-
Zwei- und Dreiräder genügt eine Laterne der bezerchneten Art.

Jeder Motorwagen, dessen Leergewrcht 400 Kilo überstergt, muß so erngerrchtet
sern, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus rn Nückwärtsgang gebracht
werden kann.

Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk- nnd Bremsernrichtung so-
wie der Huppe müssen so angebracht sein, daß ste derWagenführer während der Fahrt
handhaben kann, ohne dre Fahrftraße aus dem Auge zu verlieren.

Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen
stets in gutem Zustande erhalten werden.

§ 4. Wer im Großherzogtum ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem
Bezirksamt sernes Wohnorts eine schriftliche Anzcig'e zu erstatten, in welcher ange-
geben ist:

1. Name und Wohnort des Besitzers,

2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,

3. die verwendete Triebkraft,

4. das Gewicht des Fahrzeugs.

DerAnzeige ist dieBescheinigunb über eine etwa ftattgehabte Untersuchung durch
einen amtlich anerkannten Sachverstandigen beizulegeu. Ferner sind in der Änheige
die Personen zu bezeichnen, welche die selbständigc Führung des Fahrzeugs über-
nehmen sollen. Eintretende Aendcrungen sind in gleicher Mclse anzuzeigen.

Jedes Motorfahrzeug muß an einer ins Auge fallenden Stelle die Angabe des
Namens und Wohnort des Besitzers trogen.

Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenommen solchc Motorfahr-
zeuge, wclche

1. zu dienstlichen Zwecken von Mllitärpersonen in Uniform oder von Neichs-,
Staats- und Gemeindebeamten, die Amtskleidnng oder ein Abzeichen tragen,
benützt wcrden,

2. Personen gehören, die sich nicht länger als cine Woche im Großherzygtum
aufhalten.

Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverläfsigen, mit den Ein-
richtungen und der Bedienung des FahrzeugS vollkommen vertrauten Führer über-
lassen werden; Personen unter sechszehn^ahren ist das'Führen vou Ntotorfahrzeugen
und Zwar auch dcr Gebrauch von Nivtorfahrrädern nicht gcstattet.
 
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