Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0439
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
406

Z 6. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht m Leitung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf bon denr Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Be-
wegung, und darf sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor'angetrieben
ist.' Auch muß er die uötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor
antreiben kann.

Z 7. Die Fahrgeschwindigkeit ist jcderzeit so eingurichten, daß Unfälle und Ver-
kehrsstörungcn vermieden werden.

Jn enaen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen iu andere Straßen, auch
sonst beinr Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie
bei starkemNebel muß die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges
Anhalten möglich ist.

In keine'm Falle darf die Fahrgeschwiudigkeit innerhalb der Ortschaften nnd auf
belebten Straßen 12 llm nud außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der
Stunde überschreiten.

tz 8. So oft es nötig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu ver-
hüten, hat der Führer init der Huppe ein Warnungszeichen abzugeben.

8 9. Das Bezirksamt kann jederzeit allf Kosten des Besitzers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der W 2 und 3 dieser
Verordnung entspricht.

Ntotorfahrzeuge, welche dell Bestimmungen dieser Verordnung nicht gellügen,
können durch das Bezirksnmt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ousge-
schlossen werden. Ebellso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaüpt
oder auf bestimmten Wegen untersagt werden, wenn Grmld zur Annahme besteht,
daß durch dasselbe die Fahrbahn der Wege in einem über die gewöhnliche Abnutzung
hinausgehenden Maße beschädigt würde.

Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Ver-
fehlung gegen die Vorschriftcn diescr Verordnnng haben zn Schulden kommen lassen,
kann die selbständige Führnng eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder
zeitweise untersagt werden.

§ 10. Eine besondere Erlaubnis des Millifteriums des Jnnern ist erfordcrlich:

1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei vollerBelastung
4000 Kilogramm übersteigt,

2. zur Jnbetriebnahme eilles Motorfahrzengs, welches dazn bestimmt ist, andere
Wagen fortzubelvegcn. Ausgenoullnen find die Motorfahrräder, welche An-
hängewagen mit einem Gewicht von llicht inehr als 200Kilogramm befördern.

Dcm einzureichelldell Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des FahrzeubZ
beizulegen und in dcm Gesnch ist anzngeben, ob und anf welcher Straße etwa em
regelmäßiger Fahrbetricb eingeführt werdcn soll.

Soweit Gemeindewege nnd in der Kreisverwaltung stehende Wege durch den
Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genchinigung nach Anhörnng der betreffenden
Gemeinde- bezw. Kreisbehörde erteilt.

8 11. Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen vcr-
anftaltet werden sollen, so ist die Genehmigung desBezirksamts und, wenn dieWett-
fahrten sich über die Grenzen eines Amtsbezirkes erstrecken, die Genehmigung des
Ministeriums des Jnnern nachzufuchcn. Bei Wettfahrten, bei welchen eine Ueber-
fchreitung der Geschwindigkeit von 30 km zugelassen wird, kann der Nellnleitung die
Ueberwachung der Straßen, bcsonders an gefährlichen Siellen, solvie die Sorge für
Vcrlangsamung der Fahrt in bewohnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.

tz 12. Durch bczirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder dürch Verfügung der
Bezirks- oder Ortspolizeibehöidc kann der Perkehr mit Motorfahrzeugen'auf ein-
zelnen Straßen, Plätzen und Briicken verboten odcr bcsthränkt, insbesondere die zu-
lässige Fabrgeschwindigkcit anf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.

Diese Vorschriften oder Anordnnngcn sind öffeutlich bekannt zu machen und, so-
sern sie dauernde Giltigkeit habcn, an den bctresfenden Straßen u. s. w. anzuschlagen.

8 13. Die Bezirksämter sind ermächtigt, aus besonderen Anlässen von den Vor-
schriften diescr Verordnnng abweichende Anordnungen zn treffcn.

tz 14. Vorftehende Verordnung tritt am 1. Mai d. I. in Kraft und findet anch
aus solche Motorfahrzcuge, zu dcrcn Vcrwendung aus öffentlichen Wegen und Plätzen
des Landes srüher eine Genehmlgnng aus Grund des 8 20 der Straßeüpolizelordnurlg
vom 12. Mai 1882 ertcilt worden isi, mit der Maßgabe Aluvendling, daß dcn Bc-
 
Annotationen