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sitzern, welche diese Genehmigung für ihre Person erwirkt haben, die Erstattung der
in § 4 vorgeschrieüenen Anzeige von der Jnbetriebsetzung eines Motorfahrzeugs er-
lassen wird und im Uebrigen die Bedingungen, an welche diese Genehmigung geknüpft
wurde, durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt werden.
ck. Drr Brtrieb drr Pfrrdrbahn.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.
H 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfen keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.
Sie müssen versehen sein:
a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtung;
d. nrit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, welche einen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Nückseite des Wagens aus ermöglicht, und
e. nrit zwei Laternen (je einer an der Vorder- und Nückseite), welche gleich-
zeitig den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.
Z 2. Jeder Wagen muß rnit einer Nummer versehen sein, welche sowohl inner-
halb als auch außerhalb des Wagens leserlich anzubringen ist. An jedem Wagen muß
ferner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern als auch auf der Platt-
form aufnehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zayl hinaus dürfen keine
Personen zur Fahrt aufgenommen werden.
§ 3. Dre zum Dienste bei der Pferdebahn verwerrdeten Pferde müssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlerrr frei, die Geschirre solide, von
gutem Aussehen und in gutem Stande sein.
H 4. Das Dienstpersonal besteht für jedenWaqen aus einem Schaffner und einem
Kutscher. Die Bediensteten haberr während der Dienststunden die von dem Unter-
nehmer eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung eine Nummer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens urrd während des Verkehrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen mutz ein höfliches und
bescheidenes sein.
Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten haben sie
Folge zu leisten.
Vedienftete, welche zu begründeten Beschwerden Verarrlassung geben, sind aus
dem Dienste zu entlassen.
H 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden durch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan und Taris unterliegen der Zustimmung des Stadt-
rats und der Genehmigung der Polizeibehörde.
§ 6. Auf denjenigen Bahnstrecken irr der Hauptstraße, auf welchen zwei Geleise
liegerr, ist bis 12Uhr rnittags nur das nördliche, nach 12Uhr rnittags nur das südliche
Geleise von der Pferdebahn zu befahren. Abweichungen hiervon können von der Po-
lizeibehörde, und in dringenden Fällen von dem Kondukteur des betrefferrden Wagens
angeordnet werden.
Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen auf dem Bahrrkörper rricht stehen bleiben.
§ 7. Die Signale erfolgen durch die Zugglocke und Pfeife.
Die Signale zwischerr Kondukteur rrnd Autscher erfolgen mit der Wagenglocke,
während die Ausweiche- urrd Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.
^.. 8 8. Für jederr Schaden, der durch den Betrieb der Pserdebahn angerichtet wird,
haftet der Unterrrehmer.
H 9. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß scin Wagen dre planmäßigen Ab-
sahrts- und Ankunftszeiten einhält, die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollstündig erleuchtet ist und sich stels in rcinlichem Zustarrde befindet.
H 10. Das Weiterfahren ist erst gesiattet, wcnu der Eiusteigende Platz genom-
mcn, bezw. der Aussteigende den Erdbodeu erreicht hat.
Der L)chaffner hat auf die Ausführuug der KK 16 bis 19 zu halten, zu diesem
Zwecke auch nötigeufalls die dort bezeichueten unzulüssigen Fahrgäste, insbesondere
auch solche, welche die Mitsayrendcu durch Nohherten oder Unanständigkeiten be-
lästigen, aus dem Wagen zu cntserneu, und wenn ersorderlich, die Mitwirkung der
Polizei in Anspruch zu nehnren.
sitzern, welche diese Genehmigung für ihre Person erwirkt haben, die Erstattung der
in § 4 vorgeschrieüenen Anzeige von der Jnbetriebsetzung eines Motorfahrzeugs er-
lassen wird und im Uebrigen die Bedingungen, an welche diese Genehmigung geknüpft
wurde, durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt werden.
ck. Drr Brtrieb drr Pfrrdrbahn.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.
H 1. Die für den Betrieb der Pferdebahn zu benützenden Wagen dürfen keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.
Sie müssen versehen sein:
a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichtung;
d. nrit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, welche einen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Nückseite des Wagens aus ermöglicht, und
e. nrit zwei Laternen (je einer an der Vorder- und Nückseite), welche gleich-
zeitig den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.
Z 2. Jeder Wagen muß rnit einer Nummer versehen sein, welche sowohl inner-
halb als auch außerhalb des Wagens leserlich anzubringen ist. An jedem Wagen muß
ferner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern als auch auf der Platt-
form aufnehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zayl hinaus dürfen keine
Personen zur Fahrt aufgenommen werden.
§ 3. Dre zum Dienste bei der Pferdebahn verwerrdeten Pferde müssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlerrr frei, die Geschirre solide, von
gutem Aussehen und in gutem Stande sein.
H 4. Das Dienstpersonal besteht für jedenWaqen aus einem Schaffner und einem
Kutscher. Die Bediensteten haberr während der Dienststunden die von dem Unter-
nehmer eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung eine Nummer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens urrd während des Verkehrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen mutz ein höfliches und
bescheidenes sein.
Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten haben sie
Folge zu leisten.
Vedienftete, welche zu begründeten Beschwerden Verarrlassung geben, sind aus
dem Dienste zu entlassen.
H 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden durch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan und Taris unterliegen der Zustimmung des Stadt-
rats und der Genehmigung der Polizeibehörde.
§ 6. Auf denjenigen Bahnstrecken irr der Hauptstraße, auf welchen zwei Geleise
liegerr, ist bis 12Uhr rnittags nur das nördliche, nach 12Uhr rnittags nur das südliche
Geleise von der Pferdebahn zu befahren. Abweichungen hiervon können von der Po-
lizeibehörde, und in dringenden Fällen von dem Kondukteur des betrefferrden Wagens
angeordnet werden.
Unbespannte Pferdebahnwagen dürfen auf dem Bahrrkörper rricht stehen bleiben.
§ 7. Die Signale erfolgen durch die Zugglocke und Pfeife.
Die Signale zwischerr Kondukteur rrnd Autscher erfolgen mit der Wagenglocke,
während die Ausweiche- urrd Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.
^.. 8 8. Für jederr Schaden, der durch den Betrieb der Pserdebahn angerichtet wird,
haftet der Unterrrehmer.
H 9. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß scin Wagen dre planmäßigen Ab-
sahrts- und Ankunftszeiten einhält, die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während
der Dunkelheit vollstündig erleuchtet ist und sich stels in rcinlichem Zustarrde befindet.
H 10. Das Weiterfahren ist erst gesiattet, wcnu der Eiusteigende Platz genom-
mcn, bezw. der Aussteigende den Erdbodeu erreicht hat.
Der L)chaffner hat auf die Ausführuug der KK 16 bis 19 zu halten, zu diesem
Zwecke auch nötigeufalls die dort bezeichueten unzulüssigen Fahrgäste, insbesondere
auch solche, welche die Mitsayrendcu durch Nohherten oder Unanständigkeiten be-
lästigen, aus dem Wagen zu cntserneu, und wenn ersorderlich, die Mitwirkung der
Polizei in Anspruch zu nehnren.