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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0441
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408

Wenn in denr Wagen stch soviele Personen befinden, als derselbe vorschrifts-
mäßig aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demselben eine für das Publikum
erkennbare Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" anzubringen.

Z 11. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie
hat der Schaffner denselben genau zu untersuchen und etwa zurückgebliebene Gegen-
stände den betreffenden Fahrgästen — wenn solche noch anwesend sofort zü be-
händigen, andernsalls auf dem Bureau des Unternehmers behufs Ablieferung an die
Polizeibehörde abzugeben.

§ 12. Alle den Bahnbetrieb berührenden außerordentlichen Vorfälle hat der
Schaffner sofort dem Betriebsbeamten zur Kenntnis zu bringen.

§ 13. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht
verlassen.

H 14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.

An den Straßenkreuzungen, sowie in den Ausweichungen muß im Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwei sich entgegenkommende Wagen nicht gleichzeitig auf einer Aus-
weichestelle ein, so hat der früher ankommende den andern zu erwarten und daS
Nebengeleise für das Vorbeifahren des später ankommenden frei zu lassen.

ß 15. Der Kutscher hat bei der Abfahrt des Wagens von den Endpunkten der
Bahn und von den Haltestellen, ferner beim Passieren der Straßenkreuzungen und
sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkbar werden, ein Signal zu geben und erforder-
lichen Falles seinen Wagen zum Halten zu bringen, bis das Hindernis beseitibt ift.

§ 16. Das Besteigen und das Verlassen des Wagens ist nur von der hrnteren
Plattform desselben aus gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Ein-
steigen zu bezahlen.

Lärmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Außenplätzen gestattet.

Z 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch unrein-
liches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werden und
sind eventuell sofort wieder zu entfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Ver-
fchrüdens, das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen können.

tz 18. Hunde und andere Tiere dürfen in den Wagen nicht mitgenommen wer-
den, ebensowenig Gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige
Beschaffenheit den Mitsahrenden lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgeschlossen.

tz 19. Mit dem Ertönen der Bahnsignale hat das Publikum sich überall von der
Bahn zu entfernen. Kein Fuhrwerk darf das Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke haben den ihnen entgegenkommsnden oder nachfolgenden Pferde-
bahnwagen vollständiq und soweit auszuweichen, daß der Pferdebahnwagen ohne
Aufenthalt passieren kann.

Beim Begegnen von Truppen und Pferdebahnwagen gelten jedoch folgende be-
sondere Vorschriften:

1) Jm Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung die
PferdebÄin kreuzt, dürfen die Wagcn nur am Ende der Abteilung durchfahren.

2) Bei Kreuzung mit einer Truppenabteiluug, welche sich nicht in ftreng geschlos-
sener Ordnung und im Tritt bewegt, ift das Durchfahreu der Bahnwagen schon am
Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3) Weun Pferdebahnwagen einer marschierenden Truppenabteiluug begegnen
oder diese einholcn, müssen jene so lange haltcn bezw. hinter der Abteilung herfahren,
bis es diejcr möglich geworden, das Bahngelcise frei zu machen.

Feuerwehrabteilungen, wclche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pserdebahn
vollständig, nötigenfalls dnrch Einstellen der Fahrt Platz machcn.

Rückt die Feuerwehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriftcn dieses Pa-
ragraphen Absatz 3.

Das Nachahmen der Signale und andere Handlungen, durch welche cine Stö-
rung des Betricbes veranlaßt werden kann, sind verboten.

8 20. Der Unternehmer ift verpflichtet, den von ihm zu unterhaltenden Bahn-
korper und die Halteplätze zu reinigen nnd oon Schnee und Eis zu befrcien. Jn den
 
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