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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0442
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409

ungepflästerten Straßen ist besondere Sorgfalt aus die Reinhaltung der Pflasterüber-
gänge zu oerwenden. Soweit sie innerhalb der Geleise liegen, sind dieselben bei Ein-
treten von Frost oder Schneefall nach der Neinigung rnit Sand zu bestreuen.

Der bei der Reinigung der Schienen des Bahnkörpers und der Halteplätze sich
ergebende Schmutz ift söfort abzuführen. Dessen Zusammenhäusung^hat bei gekuppel-
ter Doppelbahn innerhalb beider Geleise, bei einsacher Bahn zur Seite derselben zu
geschehen.

Die Abfuhr des von dem Bahnkörper entfernten Schnees hat nur bei stärkeren
Schneefällen und nur auf besonderes Verlangen der Polizeibehörde zu geschehen.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Ponzeibehörde
zulässig.

Falls durch die Eisbildung auf der Straße sich dieselbe gegenüber der Schienen-
planie erhöht, so hat der Unternehmer diese Erhöhung gegen die Bahn abzuflachen
und den Abraum abzufahren, damit sür das übrige Fuhrwerk keine Störung im Ver-
kehr auf der Straße beim Ueberschreiten der Bahn entsteht.

Werden bei stärkerem Schneefall durch die Räumung der Bahn und Abfuhr des
Schnees aus derselben sür die Fuhrwerke Verkehrsstörungen erzcugt, so ist, jedoch nur
sosern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies Verlangt, der Bahnbetrieb vorüber-
gehend einzustellen.

§ 21. Durch das Auf- uud Abladen von Güteru, durch die Reinigung von La-
trinen, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks und sonsti-
gen Gegenständen darf der Betrieb der Pferdebahn nicht behindert werden.

Liegt die Bahn nicht in der Mitte, sondern auf einer Seite der Straße, so darf
das Aus- und Abladen von Gütern, das Niederlegen von Baumaterialien rc. nur auf
der entgegengesetzten Straßenseite vorgenonrmen werden. Jm besonderen dürfen
Fuhrwerk und Vieh in der Nähe der Geleise der Pserdebahn nicht aufsichtslos gelassen
werden oder stehen bleiben.

tz 22. Der Fahrplan, der Tarif und ein Exemplar dieser Vorschrift sind in jedem
Wagen anzuschlagen.

§ 23. Beschwerden entscheidet das Bezirksamt.

Uebertretungen dieser Vorschrift werden gemäß ß 134 u des P.-Str.-G.-B. und
§ 366 Ziffer 10 des R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

L. Der Bekrreb der Vergbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

§ 1. Die Leitung des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ift einem Vorstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftssührung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufstchtsbehörde verantwortlich ist.

8 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ist sort-
Während in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (8 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zu bedienenden Brevlsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstthätigen Bremse versehcn sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen anf der inneren Bahnseite so zu versichern,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder e nHinausstrecken von Körperteilen
ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elcktrische Läutewerke zu verbmden.

8 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3m über die Wagenbreite
hinaus von allen Anhäusungen von Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernissen srei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Vetriebsdauer
täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann durch den Revisionszug zu revidiercn; dabei ist insbesondere auch
auf den Zustand der Zahnstange und der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der BetriebSmittel (88 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden wciteren Anordnungcn
der Anssichtsbehörde hat die Betricbsunternehmerin Folge zu lcisten.
 
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