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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0445
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412

H 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des § 366^
R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

n. Dte Einrrchtung der regelmätzigen Omnibusfahrksn in der Stadt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Februar 1901.

Z 1. Wer einen Omnibusverkehr zum allgemeinen Gebrauche für bestimmte
Linien einrichten will, bedarf hierzu der polizeilichen Erlaubnis. Diese wird stets nur
in widerruflicher Weise nach Anhörung des Stadtrats und nur dann erteilt, wenn
ein Bedürfnis des Publikums nachgewiesen ist, und wenn nach der Beschaffenheit der
zu befahrenden Straßen und Plätze, sowie mit Rücksicht auf den schon in derselben üe-
stehenden Fuhrwerksverkehr das regelmäßige Befahren der Linie nicht für gefährlich
oder verkehrsstörend zu erachten ist.

§ 2. Die Erlaubnis wird unter genauer Bezeichnung der zu befahrenden Straßen
und der Halteplätze, der Taxen und der Dauer des täglichen Betriebs, sowie der Zahl
der zu benützenden Wagen erteilt.

8 3. Die Wagen müssen dauerhaft gebaut und fo eingerichtet sein, daß das Ein-
und Äussteigen gefahrlos erfolgen kann.

Auf jedem Wagen muß die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern wie
auf der Plattform aufnehmen kann, angeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus
dürfen keine Fahrgäste aufgenommen werden.

Jeder Wagen muß versehen sein mit:

1. einer Zugleine oder ähnlicher Vorrichtung, durch welche ein Signalverkehr
Zwischen dem Schaffner und dem Kutscher stattfinden kann;

2. einer gut wirkenden Bremsvorrichtung, welche leicht und sicher zu handhaben ist;

3. mit zwei Laternen — je einer an der'Vorder- und Rückseite — welche gleich-
zeitig den Jnnenraum des Wagens zur Nacktzeit genügend erhellen.

Jeder Wagen unterliegt vor seiner Jnbetriebsetzung einer polizeilichen Besich-
tigung, die sich auf Bauart, Einrichtung und Bespannung zu erstrecken hat. Zu Be-
ginn des Frühjahres werden die Wagen, die stets in gutem und reinem Stand zu
halten sind, jeweils einer neuerlichen Befichtigung unterzogen.

Z 4. Die zur Verwendung kommenden Pferde müssen diensttauglich, frei von an-
steckenden Krankheiten und äußeren Schäden und dürfen nicht bösartig oder abge-
trieben sein. Die Geschirre sind stets in guter Ordnung zu halten.

8 5. Kutscher und Schaffner müssen vor ihrer Jndienststellung von dem Bezirks-
amt einen Fahrschein erwirken.

Der Fahrschein wird nur solchen Personen erteilt, welche bei guter Führung frei
von Gebrechen, der Oertlichkeit und des Fahrens kundig und mit der Behandlung der
Pferde oertraut sind.

Jeder Bedienstete muß eine bestimmte Nummer haben, die im Dienste vornen an
der in einer Miitze beftehendeu Kopfbedeckung zu tragen ist; im Dienste ist ferner der
Fahrschein, sowie ein Signalhorn, dessen Beschaffenheit polizeilicher Genehmigung
unterliegt, mitzuführen.

8 6. Kutscher und Schaffner haben während des Dienstes diesem ihre volle Auf-
merksamkeit zuzuwenden und die straßen- und fahrpolizeilichen Bestimmungen genau
zn oeobachten. Den auf den Betrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibediensteten ist
unweigerlich Folge zu leisten.

Die Bedienstctcn haben das Publiknm in anständiger und höflichcr, aber be-
stimmter Weise auf die genaue Befolgung der in dieser Vorschrift für das Publikum
gcgebenen Bestimmungen aufmerksam 'zu machen.

8 7. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden nach
dem Torif festgesetzt. Fahrplan und Tarif unterliegen der Genehmigung des Bc-
zirksamtes.

8 3. Jn schnellerer Gangart als in kurzem Trab zu sahren ist untersagt.

8 9. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Einsteigen zu entrichten. Singen,
Pseifen nnd Lärmen ist untersagt, ebenso'das Rauchen im Jnnenranm des Wagens.
 
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