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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0446
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413

Z 10. Personen, welche an einer sichtbaren, ekelerregenden Krankheit leiden,
welche durch ihr unreinliches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, sowie Betrunkene
dürfen nicht aufgenommen werden und müssen von dem Kutscher oder Schaffner event.
sofort wieder entfernt werden.

§ 11. Hunde und andere Tiere dürfen nicht aufgenommen werden, ebensowenig
Gepäck, welches in irgend einer Weise den Fahrgcisten lästig werden könnte.

ß 12. Bediensteten, welche sich trotz Verwar'nung dauernd gegen diese Vorschriften
verfehlen, kann der Fahrschein entzogen werden.

ß 13. Dem Unternehmer kann die erteilte Erlaubnis insbesondere dann wieder
entzogen werden, wenn er trotz Verwarnung und Androhung der Erlaubnisent-
ziehung den Genehmigungsbedingungen oder den Bestimmungen dieser Vorschrift zu-
widerhandelt.

§ 14. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 160 Mark oder mit Haft
bestraft.

?. Schlotzsartrn-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,
mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

§1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blu-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;

2) Das Tragen schwercr Lasten, als Holz- und Grasbündel;
 
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