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3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);
Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
auszustellen.
Das Hinaussahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten. »
5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feicrtagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gesahren werden, welcher hinter den Wirtschastsgebäuden an dem Wciher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.
8 2. Verboten ist serner:
en I
hl
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ne
us
hr
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zu
n-
le-
s-
:ei
er
N. Die Einzäunung der Grundstücke mit Stncheldraht.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.
§ 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, inS-
besondere solche aus Stacheldrahr dürsen nicht aus eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit uud Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.
8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
w
3) Das Werfen mit Steinen;
4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);
Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;
Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
auszustellen.
Das Hinaussahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten. »
5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feicrtagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gesahren werden, welcher hinter den Wirtschastsgebäuden an dem Wciher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.
8 2. Verboten ist serner:
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N. Die Einzäunung der Grundstücke mit Stncheldraht.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.
§ 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, inS-
besondere solche aus Stacheldrahr dürsen nicht aus eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit uud Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.
8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
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