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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0447
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3) Das Werfen mit Steinen;

4) Das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
auszustellen.

Das Hinaussahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten. »

5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feicrtagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gesahren werden, welcher hinter den Wirtschastsgebäuden an dem Wciher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.

8 2. Verboten ist serner:

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N. Die Einzäunung der Grundstücke mit Stncheldraht.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.

§ 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, inS-
besondere solche aus Stacheldrahr dürsen nicht aus eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit uud Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

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