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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0448
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§ 2. .Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hai der Kutscher bezw.
Fuhrmann vom Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenseits angelandet ist.

8 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so ist diese bei dem
oordersten und hintersten Fuhrwerk, so lange dieselben auf der Fähre ftehen, an-
zuwenden, audernfalls sind die hinteren Räder des letzten und die vorderen Räder
des vordersten Fuhrwerks mit eiuem nicht rollenden Stücke Holz oder Stein zu
unterschlagen.

Z 4. Bei Nachtzeit müssen auf jeder Fähre au beiden Enden an eigens an den
Seiten derselben errichteten Stäben Laternen angebracht werden.

8 5. Die Fährleute sind sür die Beobachtung dieser Vorschrift verantivortlich,
bei Uebertretung derselben werden die Fährleute an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

R. Mhrordmmg für die Nederfahrt üder den Neckar zwrfrhen
Schlierdach und Ziegelhaufrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885 mit Abänderung vom 12. Juni 1900.

§1. Die obengenannte Führe ist zum Verkehr von Personen, Fuhrwerken aller
Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehheerden bestimmt.

8 2. Es dürfen aus den Fähren nur soviele Fuhrwerke hinter einander aufge-
stellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die Räder des hinteren Fuhrwerks
nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden und nlüssen
nlit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Bezeichnung des fogen. Freibords in
einer Breite von 15 em, von dem oberen Bordrand nach dem Wasserspiegel gemessen,
auf beiden Außensciten versehen sein.

Betrunkene Personen darf der Fährmann nicht übersetzen.

tz 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

8 4. Das vorderste und hinterste Fuhrwerk sind, so lange dieselben auf der Fähre
stehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlagen.

8 5. Heerden und Fuhrwerke dürfen llicht gleichzeitig übergesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müssen währelld des Uebersetzens angebunden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fähre haben fiir die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör sind bezüglich ihrer Ladungsfähigkeit, Tauglichkeit
und Vollständigkeit 2mal jährlich - im März und Oktober — auf Kosten der Unter-
nehmer durch die Großh. Rheinbauiuspektion zu untersuchen.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat bestellt und vom Bezirksamt ver-
Pflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlässige, desFahrens kllndige, kräfttge, erwachscne,
männliche Personen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird wie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von morgenS 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

8 9. Vei Hochwasser, Eisgängen Ulld ungünstigem Wetter soll die Ueberfahrt,
sofern dieselbe mit Gefahr verbunden ist, ganz eingeftellt werden. Befugt zur Ein-
stellung und verantwortlich für dieselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

8 10. Wird die Fähre bei Nacht betrieben oder muß dieselbe wegcn besonderer
Umstände wäbrcnd der Nacht am Leinpfadufer beigelegt werden, so daß dadurch der
Leinzug gehindert wird, oder die Fähre in den Vergweg hineinragt, so ist die Fähre
mit einer unuuterbrochen hellleuchtendcn Laterne von weißem Glas 5m hoch über dem
Wasser zu versehen.

8 11- Der Fähre soll ein RettungSnachell mit vollständiger Fahreinrichtung so-
wie ein Rettungsring (Korkring) lnit Leinen beigehängt werden.

8 12. Ehe dieFähre in Bewegung gesetzt wird, muß eiu weirhin hörbaresZeichen

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