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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0450
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419

Bei ftarkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewittern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

§ 2. Der Wasserstand oon 1,40iu am Heidelberger Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weife zu vermerken.

Tarif der Neckarüberfahrt zwifchen Schlierbach und Ziegelhaufen.

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Jede Person zu Fuß, zu Pferd oder zu Wagen zahlt sowohl auf

dem Hin- als Rückweg ...

(Kinder unter 6 Jahren und Traglasten sind frei.)

Jede Person mit einem Fahrrad.

Ein Schiebkarren, leer.

Derselbe beladen.

Ein zweirädriger Karren, leer.

Derselbe beladen.

Eine Droschke, für jedes Pferd.

Ein beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier.

Ein leerer Wagen.

Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt .

Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso.

Von einem ausgeschirrten und angehängten Zugtier . . . .

Wird es aber wieder an den Wagen gespannt.

Der Führer des unter Nr. 3 bis Nr. 13 aufgeführten FuhrwerkS ist frei,
jede weitere dabei befindliche Person ........

Großes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse.

KleineS Vieh, ols: eine Kuh, ein Rind, ein Esel.

Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege rc.

2 Pf.

4

6

9

9

12

17

17

12

17

12

9

17

2

9

6

3



Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück.140 „

Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 2 „

Für Eisenbahnwagenladungen nach Ausweis des Frachtbriefes für 100kg 2 „
Sollte ein Wagen so schwer beladen sein, daß derselbe ohne Gefahr nicht über-
geführt werden kann, so ist der Fuhrmann schuldig, soviel abzuladen, als
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu bringen.
Wenn in Folge hohen Wasserstandes oder wegen Eistreibens die Ueberfahrt
von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zu entrichten.

Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, und zwar, wenn die Ueberfahrt
geschieht:

a. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis morgens
5 Uhr;

b. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.
Das Sicherheitspersonal des Staates und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinban-Jnspektion sowie der Großh. Wasser- und Straßenbau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes besreit.

o. Der Orrlrehr rnil Nachen (Nachenordinmg).

BezirkSpolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Wer gewerbsmäßig anf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zn siihrcn oder Fahrzenge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermieten beab-
sichtigt, hat seiu Vorhaben gemaß 8 il Gerv.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, jede 'Einstellnng eines Gehilfen unter Augabe der personlichen
Verhältnisse desselben sosorl dem Bezirksamt znr Kenntnis zi: bringen.
 
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