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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0451
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420

Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehörigen des
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsführer Verwendung finden
sollen.

§ 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönlrche Zuverlässigkelt in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und rnuß sich auf Anordnung des Bezrrksamts einer Prüfung über
seine Fahrkundigkert unterziehen.

§ 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen AuSrüstung versehen sein.

An denselben muß die zulässig größte Einsenkungstiefe mit Klammern beiderseits
bezeichnet und die Höchstzahl der Personerr, welche in dem betr. Nachen aufgenommen
werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzenr Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in reinlichem,
brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

§ 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodann jedenfalls im ersteren Fall eine Prü-
fung des angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähigkeit, sowie hinsichtlich der Ausrüstunb und erteilt dem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüfung.

Außerdem sind die Unternehmer verpflichtet, ihre sämtlichen, im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrüstung einer jeweils im Arühjahr stattfindenden
alljährlicken Kontrole zu unterstellen und etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
jort zu beseitiaen. Die Fahrzeuae werden nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
rn ein beim Bezirksamt zu führendes Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut srchtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe — weiß auf schwarzem Grunde —
arrzubringen und zu unterhalten ist.

Z 5. Die in Z 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Rhernbauinspektion Mannheim vorgenommen.

§ 6. Bei Besetzung eines Fahrzeuges nrit mehr als 15 Personen müssen zwei
znverlässige und des Fahrens kundige Schiffsführer (vgl. § 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einstergen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.

§ 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar völlig Unkundige ist untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.

Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig find.

§ 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe von 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten wahrend der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet sein.

§ 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesetzes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verwaltungsbehörde bedürsen, findet diese Vorschrift keiue Anwendung.

§ 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrist für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

tz N. Zuwiderhandlungen gegen 88 k—8 obiger Vorschrift lverdcn an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
 
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