Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0456
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
425

Pfähle abtzegrenzten Badeplätze und unter den durch die Warnungstafeln festgeftell-
ten Beschränkungen geftattet.

Das Mdtische Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juni 1896 in der Fassung vom 5. Mai 1897
mit Abänderung vom 8. Juni l901.

§ 1. Die städtische Badeanstalt ift bis zum 15. September von morgens 5 Uhr
an bis zur Abenddämmerung am Dienstag, Donnerstag und Samstag wahrend
des ganzen Tages und am Sonntag bis mittags 1 Uhr fur Personen männlichen
Geschlechts, sowie am Montag und Mittwoch von Nhr morgens an und
am Sonntag von nachmittags 2 Uhr an bis zur Abenddämmerung, äußerdem aber
am Freitag während des ganzen Tages mit Ausnahme der Stunden von 12ffs bis
4 Uhr nachmittags für weibliche Besucher zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anftalt nur in Vegleitung
Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der Schulzeit und nicht
nach 6 Uhr des Abends besuchen.

tz 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein. Ohne solche
Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf Niemand entkleidet
herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu haben.

8 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjenigen Personen gestartet,
die des Schwimmens kundig sind.

Z 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung beim
Bademeister abgegeben.

Z 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

§ 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig Lenehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen aus mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Huuden ist
strengstens untersagt.

8 11. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramte an-
gebracht werden.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß 8 92 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

M. Dre Vadeordnung für die städliMe Vadrernstalt in Schlierdach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städtifche Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15.September von morgens
7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur unentgeltlichen Benützung geöffnet.

8 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anftalt nur in Begleitung
Erwachsener gcstattet. Schulpflichtige Kinder dürien die Anstalt nicht während der
Schulzeit und nicht nach 6 Uhr deS Abends besuchen.

§ 3. Außerhalb der Anstalt darf Niemand entkleidet herumgehen oder sich ins
Wasser begeben

8 4- Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zil sein uud ohne auf die son-
stigen allgemein bekannten GesundheitSregeln gehörig Nüeksicht genommen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermößiges ^>chreien, Spritzen, Sroßen
und gegenseitiges Untertauchen Unsng zu verübeu.

8 6. Bei starkem Andrang dürsen die einzelnen Badeuden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt veriveilen.
 
Annotationen