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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0457
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426

tz 7. Die Aufsicht über die Anstalt nnd deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehnren, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Aage und selbst Wochen
ausgcdehnt werden.

§ 8. Das Tabakrauchcn in der Arrstalt, sowie das Mitbringen von Hunden ist
streugsteus untersagt.

Z 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beinr Bürgernreisteramt ange-
bracht werden.

§ 10. Uebertretungen dieser Badcordnrrng werden gemäß § 92 des P.-Str.-G.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

VII. Hafenpolizei- u«d Ncckarvorland-Ordnilng.

1. Hafvnpolixei-Ordnung.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 27. Juli 1900.

K 1. Der offene Flußhafen bci Heidelberg umfaßt am linken User das Neckar-
vorland von der Bauamtsgasse bis zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer), am rechten
Ufer das Neckaroorland vom Aufgang zur Philosophenhöhe bis zur Wasserschachtel an
der Halldschuhsheimer Straße (Neuenheimer Lauer), und das Vorland unterhalb der
neuen Briicke bis Kilometer 25,920.

tz 2. Die technische Aussicht über die Anlandestellen wird durch die Großherzog-
liche Rheinbauinspektion Mannheim geführt. Die Verwaltung der Lade- und Lage-
rungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsichr uud Ordnung daselbst steht
der Stadtgemeinde Heidelberg zü, welche das erforderliche Aufsichtspersonal bestellt.

§ 3. Wer das Hafengebiet zuur Laden oder Löschen, oder zum Lagern von Gütern
benützen will, hat dies zuvor dem Anfsichtspersonal anzuzeigen. Letzteres bestimmt
die Eiu- und Ausladestellen, sowie die Lagerungsplätze nach den Anordnungen der
Gemeindebehörde.

tz 4. Durch die Benützung des Hafens darf die Schiffahrt und Fllößerei auf dem
Neckar in keiner Weisc gcstört oder belastigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiescnen Landestellen anzulegen und sind
daselbst iil geeigneter Weise zn befestigen.

Gs dürfen nie mehr als drei Schiffe neben einander gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und desseu nächster Nähe ist verboten. Die Anker-
stellen sind durchzSchwimmer (Döpper) zu bezeichncn.

Schoren zum angemessenen Fcrnhalten der Schiffe vom Ufer dürfen liur auf aus-
gelegten Bordstücken angesetzt werden.

Zur Verbindnng des SchisfeS mit dem Ufer darf auf der Kante des Leinpfades
ciil Laufgang aufgelegt werden.

^ 5. Das Laden und Löschen ist jeweils ohne Verzug nach den Anorduungen des
Aufsichtspersonats zu bewirken. Nach Beendigung des Gin- bezw. Ausladegeschüfts
haben die Schiffe den Laucr alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. Oktober ist das Anlanden der Flöße am linken Neckarufer
untersagt.

tz 6. Längs dcs Uferrandes ist der Leinpfad auf 2 Meter Breite und an jeder
Strastenmündung cine bier und ein halb Meter breite Durchfahrt bis zum Flusse offen
zu halteu.

st 7. Schiffe, die sich nach dem Ermesscn des Aufsichtspersonals nicht über Wasfcr
erhalten lasscn, werden aus Kosten des ischiffsführerS oder Eigentüiilers aus dem
 
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