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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0458
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Hafengebiet entfernt, wenn der Aufforderung hiezu nicht innerhalb der festgesctzten
Frist Folge geleistet wird.

Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen nmffendurch den Schiffösührer
oder Eigentümer alsbald gehoben und befeitigt werden, widrigenfalls die nötige Näu-
mung des Flußbettes auf deren Kosten vorgenommen wird.

ß 8. Jede Vernnreinigung der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer), insbesondere
das Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, Schlacken und dergl. auf denselben, sowie
das Hineinwerfen solcher Gegenstünde in den Flußlauf ist untersagt.

8 9. Wenn Eisgänge oder sonstige Ereigniffe außerordentliche Hilfe erheischen,
ist die Mannschaft sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge verpflichtet, den
polizeilichen Anordnungen mit eigener Hand und nötigenfalls mit Schiff und Geschirr
augenblicklich Folge zu leisten.

8 10 Zur Verhütung von Brandausbruch ist den Schiffern unausgesetzte Auf-
inerksamkeit auf Feuer und Licht anempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den
zur Verhütung von Feuersgefahr getroffenen polizeilichen Anordnungen alsbald nach-
zukommen. Das Theerkochen ist inr ganzen Hafengebiet sowohl am Ufer wie auf den
Schiffen verboten. Jn den Schiffen, die von den Schiffern nicht felbst bewohnt sind,
mnß Feuer und Licht um 10 Uhr abends gelöscht scin.

8 11. Vricht auf einem Schiffe Feuer aus, so sind vorbehaltlich der von der Poli-
zcidehörde zu Lreffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften za beachten:

a. Es muß das brennende Schiff sogleich aus dem Hafengebiet gebracht, oder in
sonstiger Weise dafür gesorgt werden, daß weder für andere Schiffe und dcren Ladung,
noch für Gebäude Gcsahr entstehen kann. Nötigenfalls ist das Schiff zu versenkcn.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem inBrand geratenen Schiffeliegen, schneller
als dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu erfolgen.

b. Auf dem brenuenden Schiffe befindliches Tauwerk und andere brennbare Stoffe
sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen Segeltüchern zu
bedecken.

e. An den in der Nähe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichsalls abzu-
nehmen, die dem Feuer ausgesetzten Stcllen sind mit nassen Segeltüchern zu bedecken,
Ocffnungen, durch welche Funken eindringen köniren, forgfältig zu schließen.

cl. Geborgene Güter und Geräte sind an die von der Polizeibehörde angewiesene
Srelle zu verbringen.

8 12. Das Aufsichts- und Polizeipersonal ist zum Betreten der Schiffe und ihrer
Räume jederzeit befngt.

Das Betreten der Lade- und Lagerungsplätze (Laucr) ist allen Personen, welche
keine Geschäfte auf dcnselben haben, unterwgt

8 13. Außer den vorstehcnden Bestimmungen finden anf den Verkehr im Hafen-
gebiete die Vorschriften der Verordnung vom 16. April !894, die Schiffahrt und
Flößerei auf dem Neckar betreffend lGesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XlX iL. 149),
sowre der ortspolizeilichen ilteckarvorlands-Ordnung für Heidelberg eutsprecheude An-
wendung.

8 14. Für die Entrichtnng von Auslade- und Lagergebührcn sind dic Bestim-
mungendesvon derStadtgemeindeHeidclbergcrlassencnLauergeld-Tarifs maßgebeud.

8 15. Gegeuwärtige Verorduung tritt am Tage der Verküudigung iu Krast. Mit
dem gleichcu Zeitpunlte treten die Verorduuugcu voin 25. Augnst 1873, bctreffcnd das
Hafengcbiet des Neckars läugs der Stadt Heidelberg (Gesetzcs- uud Verorduuug^blatt
Nr. XXI Seite 178 ff.) uud vom 6. Dezember 1880, betrcffend dic Lauerordnung siir
Neuenheim (Gesctzes- uud Verordnungsblatt Nr. XXXIX Seire 380 ff.hHowie die
Ordnung fiir die Eiu- und Ausladeftätte am Neckar zu Heidelberg vom 22. (Veptember
1865 (Centralverordnungsblatt Nr. 33) außcr Wirlsamkeit.

8 16. Uebertretuugcn diescr Vcrordnung uuterliegeu gemäß 8 l^ des Polizei-
strafgesetzbuches eiuer Geldstrase bis zu 100 2Nk. oder eiuer Haftstrafc bis zn 14 Tagen.
 
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