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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0460
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429

Z 8. Wird bei vorgeschnebener Entlade- oder Ladefrist der eingetragene Zeitpunkt
nicht eingehalten, so wird sür jede angefangene Stunde Verzögerung eine Gebühr von
1 Mark für ein Schiff durch deu Verwaltcr erhoben.

ß 9. Für dieBenützuug der Neckarvorländer zum Be-oderEntladeu wmSchiffen,
Flößen u. dergl., sowie zum Lagern gilt der angeschlossene Tarif.

tz 10. Der städtische Verwalter erhebt gegen Quittung die Gebühren für das Eut-
oder Beladen der Schiffe, sowie das Lagern. Die Gegenstände dürfen nicht abgefahren
werden, so lange die Gebühren nicht bezahlt find.

Z 11. Dem mit der Kontrole betrauten städtischen Beamten sind ailf dessen Ver-
langen die Gebührenquittungen vorzuzeigen und die von ihm gewünschten Auskünfte
zu erteilen.

8 12. Die in denAbfuhrwagen sowie aus denUferböschungen verloren gegangenen,
von oem Eigentümer nicht aufgelesenen Materialien werden als herrenloses Gut ge-
fammelt, auf den städtischen Lagerplatz verbracht und zu Gunsten der Stadtgemeinde
verwertet.

Die Lagerung.

tz 13. DieStadtgemeiude übernimmt für die anf denNeckarvorläudern gelagerten
Güter keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachuug dieser Gegenstäilde seitens der
Stadtgemeiude findet nicht statt.

Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit widerruflich, llud wenu es im öffent-
lichen Interesse notwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst jederzeit auf An-
ordnung der zuständigen Behörde gerärnnt werden.

Werden die gelagerten Güter nicht binnen eincr Woche nach erfolgtem Widerrufe
weggefchafft, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, diese Giiter auf Kosten der Eigen-
tümer Zu entferuen und in einem Lagerhause niederlegen zu lassen.

Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause, so werdeu solche
öffentlich verfteigert und es erhält der Besitzer den Erlös nach Abzug des Lagergeldes
und der sonst erwachfenen Kosten.

Z 14. Das Entladen sowie das Lagern feuergefährlicher Stoffe — „bezeichnet
in § 38 der Polizciordnung fiir die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom
16. April 1894" — ist auf den beiderseitigen Neckarvorländern untersagt.

Z 15. Das Vorland von der Bauamtsgasse bis zur Ziegelgasfe ist als Ein- und
Ausladestätte für Brennholz, Hopfenstangen, Holzschuittwaren, Kaufmannsgüter,
Rinden, 5)eu, Stroh und Rohprodukte bestimmt. Ausnahmsweise können hier auch
Hopfenstangen gelagert werden. Sobald die Bedarfszeit von Hopfenstangeu vorüber
ist — spätestens mit Ablauf des Monats Mai — müsseu sämtlichc Stangeu von ihren
Plätzen geräumt oder anf einen vom städtischen Verwalter zu bestimmcnden Platz
verbracht werden.

§ 16. Das Vorland von der Ziegelgasfe bis zur neuen Brücke dient zum Ausladen
und zum Lagern von Mauersteinen,' Backsteinen, Bauholz, Floßholz, Stangen, Holz-
schnittwaren und Rohprodukten.

§ 17. Das Vorland auf der Neuenheimer Seite vom Aufgang zur Philosophen-
höhe (Landstraße Nr. 42) bis zu Kilometer 25,920 untcrhalb dcr neuen Brücke dient
zum Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Kies, Sand, divcrsen
Hölzeru und Stangen, Holzschnittwaren u. dcrgl.

§ 18. Die Wasserschachteln an den bciderfeitigcn Ufern können als Lagerplatze
uicht verwendet werden.

§ 19. Der städtischen Verwaltuugsbehörde ist cs jedoch uubeuommen, anch Ab-
weichungen hiervon anzuordnen oder zuzulassen, wenn uud soweit es die eigentliche
Zweckbestimmung der Vorländer gestattet.

§20. Die Bruchsteiue sind iu regclmäßigen Figuren von 1,20 m Höhe, 4L/ü M
Breite, 5 m Tiese aufzusetzen.

Sand und Kies müssen in Hausen von regelmaßiger Gruudflächc und von min-
destens L-2 m Höhe gelagert werden.

Das Brennholz dars nm auf 3'/-> m .Höhe gesetzt werden.
 
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