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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0462
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431

19. für 1000 Stück Backsteine, Ziegel und Tuffsteine . . 25 Pfg.

20. für 1 edm Mauersteine.3 „

21. für l edni Sand, Kalk, Lehm, Kies, Erde, Gyps . . 5 „

22. für jeden Wagen Eis.10 „

Für das an Ort und Stelle gewonnene Eis ist für die Benützung des städtischen
Vorlandes im Voraus eine von der Kommission Zu bestimmende Pauschsumme zu
entrichten.

Für nicht im Tarif genannte Gegenstände werden die Gebühren für einen ähn-
lichen dort bezeichneten Gegenstand in Anrechnung gebracht. Bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Verwalter entscheidet die Kommission.

Vorstehende Gebühren sind allein schon für das Aus- undEinladen zu entrichten,
deren Zahlung berechtigt jedoch den Eigentümer zur Lagerung der betreffenden
Güter und Materialien ohne weitere Vergütung für die Dauer einer Woche.

Ausgenommen davon sind die in Ziff. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 angeführten
Materialien und Gegenstände, für derenLagerung sich derTarifpreis auf das Doppelte
erhöht.

Für jede weitere angefangene Woche sind die angesetzten Gebühren wieder zu
entrichten.

Für Mauersteine, welche nicht als vollständige Figuren gesetzt wurden, werden
dennoch die Gebühren für eine ganze Figur erhoben.

Ebenso sind für angebrochene aber nicht vollftändig abgefahrene Figuren Mauer-
steine die Gebühren für eine ganze Figur zu entrichten.

Für das Laden und Lagern von Materialien, welche für die Straßen- und Fluß-
bauverwaltung bestimmt sind, werden Gebühren nicht erhoben.

VIII. Markt- und Gewerbcholizei.

L. Wochrnmarklordmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift nebst Tarif vom 4. Dezember 1893
mit Aenderungen vom 15. August 1894,10. März 1899 und 10. Januar 1901.

8 1. Der Wochenmarkt findet, außer an Sonn- und Feiertagen, täglich statt und
zwar: auf dem Marktplatz am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag,
aufdemWredeplatz am Dienstag und Freitag,
auf dem Wilhelmsplatz am Donnerstag,

im Stadtteil Neuenheim auf dem Platz an der Ecke der Berg-und
Ladenburger Straße am MiLtwoch.

All den Tagen, an welchen der Markt auf einem andern Platz abgehalten wird,
darf auch auf dem Marktplatze feilgehalten werden.

Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September morgens um
6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März morgens um 7 Uhr und cudigt jeweils mittags
um 12 Uhr. Vor bezw. nach dieser Zeit darf auf dem Markte kein Handel betrieben
werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß jeder Verkaufer seine Gerät-
schaften, Reste und Abgänge jeder Art entfernt haben.

ß 2. Gegcnstände des'Wochenmarktverkehrs sind:

a. Rohe Naturerzeugnisse jeder Art;

b. Favrikate, dereu Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht,
oder zil den Nebenbcschäftiguugen der Landleute der Umgebung gehört,
oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;

o. frische Lebensmittel aller Art, sowie geräncherte und gesalzene Fleischwaren;

ä. die Waren der Töpfer, Kübler, Korbmachcr und Besenbinder, ferner Haus-
macherleinwand, insoferne sie nicht iu Ständen verkmlft wird.

§ 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkehr ist der Verkauf der in ß 2 nicht
genannten Gegenstände, insbesondere des Schlachtviehes, der Trödcl-, Kolonial-,
Spezerei-, Kurzwaren und geistiger Getränke jeder Art, ebenso der Waren der
Bürstenbinder, Kammmacher und Zuckerbäcker, soivie der Verkalrf von Seesischcn rmd
von Käseu, mit Ausnahme des weißen Käses und der lücht fabrikmäßig hergestellten
Handkäse.

tz 4. Die Verkäufer haben die zum Veekauf ihrer Waren bestimmten Platze nach
Auweisung des vonr (Ltadtrat erliannten Marktmersters einzunehmen und diirfen die
ihnen angewiesenen Plätze nicht wechseln.
 
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