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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0464
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433

Den Verkäufern von Obst und Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch nicht
gestört wird, gestattet werden, auch auf anderen Straßen und Plätzen als den zum
Markt gehörigen, seilzuhalten, wenn sie das Marktgeld entrichten.

Der Wochenmarkttarif ist bei den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

Z 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu überwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

§ 12. Uebertretungen der Marktordnung werden bezüalich des § 10 nach § 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestrmmungen nach § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermogens
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

Z 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 in Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt - Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92 910.

I. Platzgebühren:

1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50em.5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu ^2 gm Flacheninhalt ein-

nimmt und höher ist als 50em ....... 8 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als */2 gw, aber nicht mehr

als 1 gm Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 em 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^2 gm, aber nicht mehr

als I gm Flächeninhalt einnimmt und höher ist als 50em . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als I gm Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hin-
sichtlich des über 1 gm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letzterer mehr als */sgm, aber nicht mehr als
I gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
d. insoweit er */2gm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1 und 2);

6. für einen Schiebkarren.10 „

7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 „

8. für einen Einspännerwagen.35 „

9. für einen Zweispännerwagen.50 „

10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu Igm.10 „

11. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2gm...20 „

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro gm Bodenfläche . . 5 „

13. für alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro gm Boden-

fläche.'.10 „

14. für einen ständigeu Platz (Z 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. für Benützung eines Sitzplatzes.3 „

1.

2.

II. Waggebühren:

für Kartoffeln, KrauL und Rüben

voic 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,
„ 51 „ 100 „ 5 „

für alle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.,


26

51

76

50

75

100

5

8

10

ll

28
 
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