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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0465
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434

8. Obstmarkl im SLadtteil Neuenheim.


Juni 1897.

Mit Genehmigung des Bürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Bezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren festgesetzt:

a) Platzgebühren:

1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1/2 gm Flächenraum

und nicht höher ist als 50em.

2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 14m Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50 om.

3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als 1 gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50 em, wird an Zuschlag erhoben:

sür jeden weiteren ^/sgm Flächenraum und sür jede weitere
50 em Höhe..

4. Für einen Schiebkarren.

5. Für einen zweirädrigen Handkarren.

6. Für einen Einspännerwagen.

7. Für einen Zweispännerwagen.

8. für einen Sitzplatz.

einnimmt

3Pfg-

3

10

20

35

50

3




b) Waggebühren:
1-25 Kilo 3Pfg.
26—50 „ 5 „

51-75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; cr beginnt und dauert: an
Werktagen: vormittags von 9—11^2 Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von 7^2—9^2 Uhr vornnttags statt.

0. Mehordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 24. August 1891.

8 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mrtte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Ansangstag wird jeweils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verbot"n.

Z 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbranchsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ausge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in § 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

8 3. Als Meßplätze sind bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Jubiläumsplatz *) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.

8 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
auftragte zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermeidung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet stnd, werden znm Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aussührungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorqelspielcr, Dudelsackpfeiser und dergl. von der Messe
auSgeschlossen.

8 5. Die Anweisung der Verkanfsplätze hat unter möglichster Riicksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehwege müsscn srcige-

*) Jetzt Schaubudsn-Msßplatz an der Bergheimer Straße.
 
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