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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0466
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halten werden, tzaus- und Ladeneingänge dürfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.

Äe ZVärea dürfen nur so ausgelegt und ausgehängt werden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gehemmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stänoe außerhalb der angewiesenen Vlätze und der
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

H 6. Die Buden werden den Mietern durch daS städtische Hochbauamt übergeben
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemieteten Bude, für welche
er verantwortlich ist, beim Verlassen der Bude ist dieselbe gut zu verschließen und der
Schlüssel an das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Eigenmächtige
Veränderungen an den Buden sind nicht erlaubt. Es können solche nur mit Geneh-
migung der Meßkommission durch das Hochbauamt vorgenommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellung hat der Mieter zu tragen.

Z 7. Jeder Verkaufsstand, Bude oder Platz muß mit einem deutlich lesbaren
Aushängschild versehen fein, welches den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort des Jnhabers angibt.

§ 8. Der Gebrauch von Kohlenpfannen und von offenem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritus und Petroleum in den Buden ist untersagt. Buden mit Feuerungsein-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere anschließen; dieselben müssen einen feuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung muß mit Blech beschlagen sein.

§ 9. Es ist verboten in den Verkaufsbuden zu übernachten. Sämtliche Buden
sind späteftens um 9^2 Uhr abends zu schließen.

§ 10. Fuhrwerke jeder Art, iusbesondere auch Handwagen und Kinderwagen,
sowie Reiter, Führer von Pferde- und Viehtransporten sind während der Dauer der
Messe von den Meßplätzen ausgeschloffen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot ift nur für solche Fuhrwerke zugelassen, welche
den Budeninhabern Waren zu- oder abführen, jedoch haben auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

§11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten WLchter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutreten und dür-
fen den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versäumung ihrer Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienstftunden werdcn dieselben nach § 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeinde nicht übernommen.

§ 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach § 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnung, § 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. ünd ß 57 des P.-St.-G.-B. beftrast.

v. Ordnung für drn Meihnachtsrnarkt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

§ 1. Der Weihnachtsmarkt beginnt jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Bnden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

8 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meifteramt bekannt gemacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem 5tarlsplatz statt und
wird die Meßkommission die Verteilung der Plätze und Ausstellung der Budeu und
Stände anordnen.

§ 4. Eine etwa nötig fallende Bewachung hat nur durch deu städtischen Meß-
wächter zu geschehen.

8 5. Die Tarife sind dicselben, wie bei den Messen und haben diejenigen Gewerbe-
Lreibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehnng des Weihnachtsmarktcs wünschen,
sich an die Kommisston zu wenden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine. Waren so aushängen, daß dadurch die Aussicht
auf dre Bude oder den Stand des neben ihm Verkanfendcn gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. ausgestcllt werden, damit sich die Käufer
ungehindert bewetzen können.

8 7. Buden, m welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur aus einem abgeson-
derten Platz aufgestellt werden.
 
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