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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0470
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439

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene QuitLung hat der Verkäufer bei sich
zu tragen und dem Kantrolperfonale auf Verlangen borzuzelgen.

3. Die Aufstcht über den Markt führt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu leisten.

Z 4. Zuwiderhandlungen geaen vorstehende Bestimmungen werden gemäß § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

ö. Dvr ftehende Gewerbrbrtrislr auf öffenilichen SLraffen unv Plätzrn.

Mit Zustimmung des Stadtrats Heidelberg werden auf Grund des H 42 der Ge-
werbeordnung und des 8 67 der badischen Vollzugsverordnung hierzu für die Stadt
Heidelberg nachstehende Vestimmungen erlassen:

Z 1. Personen, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt Hcidelberg einen Wohn-
sitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, und welche innerhalb des Gemeinde-
bezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Speise-Eis vcrkaufen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

8 2. Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach Maß-
gabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dasGroßh.Bezirksamt zuständig.

8 3. Die von dem Bundesrat bemäß 8 56 der deutschen Gewerbeordnung bezüg-
lich des Gewerbebetriebs der Ausländer getroffenen Bestimmungen finden auch auf
die Ausländer entsprechende Anwendung, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt
Heidelberg den in 8 1 bezeichneten Gewerbebetrieb ausüben wollen.

L. Droschkrnordnung für die Sladk und Tarrf.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892, mit Aenderung durch die orts-
polizeilichen Vorschriften vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, 28.April 1900 und
27. April 1901.

Droschken-Ordnung.

8 1. Die Ausstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken zu Jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen Personen gestattet,
welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemeldet und von diesem
die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von dem Nach-
weis eines Bedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Be-
trieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Nummern eingetragen werden,
ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Verhalten und
persönlichen VerhälLnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen Gewerbe-
betrieb zur Gefährdung der offentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.

Für Ergänzung, bczw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintretenden
Veränderungen hat dcr Betriebsunternehmer binncn drei Tagen Sorge zu tragen.

Von Äen Droschkenbesitzern.

8 2. Jeder Droschkenbesitzer ist vcrpflichtet, die in der Zulassungsurkunde ver-
zeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissar) auf-
zustellenden Lurnus in tadellosem Zustande aus den geuiäß 8 12 bestimmten Halte-
plätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu halten, und zwar in den Monaten
Oktober bis einschließlich Avril von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von Morgeus 7 Uhr bis Abends 8 Uhr.

Bei Schneefall dürsen auch ScbliUeu in Betrieb genommen werden, auf welche
sodann die Bestimmungen dieser Orbnuug entsprechende Anwendung zu sinden haben.
(Wegen der Taxen sür 'Schlittenfahrtcn vergl. Ziffer VII des Tariss.)
 
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