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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0475
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444

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes nicht mehr
zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürfen nach Ablauf einer von
dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen
wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens erteilt. Wird den auf Grund der
regelmäßigen Besichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahr-
zeuge und Geschirre, sowie der Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der
qesetzten Frist entsprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemätz tz 27 der Vorschrift
Entziehung der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung
des Fahrzeugs.

tz 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkenwesen wird durch die Schutz-
mannschaft geführt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei Vermeiden
der Außerbetriebssetzung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung unweigerlich Folge
zu leisten haben.

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des
§ 134 a P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbeibringlichkeitsfalle
mit Haft bestraft, sofern nicht § 147 Ziff. 1 und 147 Ziff. 8 der Gew.-Ordn. An-
wendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel gegen
Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die Entziehung der Zulassungsurkunde (Z 1
der Vorschrift) und des Fahrscheins (Z 7 der Vorschrift) sowie die Außerbetriebs-
setzung der Fahrzeuge vorbehalten.

L. Droschken-Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. August 1898, mit Aenderungen vom27.Juni 1899

7. April und 3. Oktober 1900.

I. Jnnerhalb der Stadt (mit den Grenzpunkten: Hausacker, Eingang zur
Hirschgasse, Handschuhsheimer GemarkungsHrenze, Haus Nr. 80 der Ladenburger
Stratze, Gaswerk, Mühlstraße, Alleestraße, Dremer'sche Brauerei und Klingenteich bis
zum Eingang zum alten israelitischen Friedhof) und für eine Fahrt vom Bahnhof
oder Bismarckplatz bis zum Schlachthaus zahlen für eine direkte Fahrt von einem
Punkte zum andern:

IPerson.^ — 60

2 Personen.„ — 90

3 ... 1. 5

4 „ 1.20

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen Hause und bis zum
Wirtshaus in derHirschgasse und bei Fahrten ausderStadtüis zumSchlachthaus:
für 1 Person auf . . . ^ — 80

für 2 Personen auf ... „1.20

für 3 und 4 Personen auf . „ 1.50

Bei Fahrten nach dem Stadtteil Schlierbach (mit den Grenzpunkten Hausacker
und Eisenbahnstation Schlierbach) Zahlen für die einfache Fahrt:

1 und 2 Personen . . . ^5 2. —

3 „ 4 „ ... „ 2.50

Für Hin- und Rückfahrt, (wobei hinsichtlich des Aufenthaltes die Bestimmungen
Ziffer V Absatz 3 des Tarifs gelten) zahlen:

1 und 2 Personen . . . ^ 3.20

3 „ 4 „ ... „ 3.80

II. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, zu Gesellschaften und
Konzerten zahlen innerhalb der Stadt (vergl. Ziffer I) vor Mitternacht:

1 und 2 Personen . . . ^ 1.20

34 . 1 50

Ebensoviel kostet das Abholeu. — Nach Mitternacht erhöht sich die Taxe ohne Rück-
sicht auf die Personenzahl auf ^ 3.—.

III. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen (mit Ausnahme des Schlier-
bacher Friedhoss) zahlen:

1 und 2 Personen . . . ^ 1. —

3 „ 4 „ . . . „ 1.50

Für die .Hin- uud Rückfahrt beträgt die Taxe bei '/-.'stündigcm Ausenthalt sür:

1 und 2 Personen ..2.50

3 4 .. .„3.-
 
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