Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0478
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
447

Jede weitere Viertelstunde:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen

-F — 40 — 50 ^ — 60 ^ — 70

also zum Beispiel bei 1 Stunde:

^1.80 -^2.40 ^2.85 ^3.30.

Bei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurückgeht, die Hälfte der Taxe
vergütet werden.

VII. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Haltevlätzen Schlitten aufgestellt
(ß 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis III des Tarifs verzeich-
neten Aahrten nur die tarifmäßigen Gebnhren verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.

Dienstmanns-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21.November 1872.

§ 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Rechnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Znstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten (8 3 der V.-V. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver--
halten und persönltchenVerhältnissen begründeteBesorgnis zu finden ist, daß fie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (8 4 Absatz 2 der V.-V. zur G.-OZ.

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen

§ 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe w. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlcgung in die hiesige Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
200 fl.^) zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, welche ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen, und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben, sich
persönlich haftbar erklären.

ß 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allenDienstmännern,welche nicht zu demJnstitut gehören,untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sick gegen das Publikum willig und onständig
zu benehmcn und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

Z 5. Den Dienstmännern rc., bezw. ihren Vorstehern, ist inr allgemeinen die Wahl
des ^tandortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilcn,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner ec. nach den zwischen dcr Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vercinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium **) gegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

8 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich

jetzt 400 Mark.

**) jetzt Ministerium des Großh. Hauses und der uuSwärngen Angelsgsnheiten.
 
Annotationen