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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0479
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448

genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufge-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leiften, wenn
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

§ 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs ftets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mk. beftraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Ge-
wervebetriebes zur Folge haben (8 61 der V.-V. zur G.--O.).

2. Tarif der Gebühren für die Leistungen der Lohndiener und Dienstmänner.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874.

I. Für bestimmte Gange.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen

akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.
Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofmann'fchen Haus (Bergheimer Straße) und der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfaürik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach 'Neuenheim, Hirschgasse und

Hehdweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den letztgenannten Punkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dem Schlosfe..

8) Nach Alberts-Hotel **) oder dem Schießhause ....

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handfchuhsheim, Kirchherm, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach.

i. ii.

bis

5 Kilo«
gramm
Hand-
gepäck

mit

25 Kilo-
gramm
Hand-
gepäck


A





20



35


35


50



45



60



30



40



50



70


60


80



70

1





80

1

10

1



1

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1

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1

70

2

40

3



1



1

40

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, fo ist die Hälfte
derTaxe, und zwar, wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der emfachen Taxe von
Kolonne I., mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn.IV. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedeutenden Lasten nnr auf Grund ausdrücklicher vorherigerUeber-
einkunft verlangt werden (Abschnitt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütuug hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

) ietzt SchUerbacher Landstraße 21. — **) setzt Schloßhotel.
 
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