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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0481
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KL. Drr Gsfchäflsbetrirb drr FremdenfNhrrr, Totzndirnrr rtc.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874.

Z 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwerbern, Portiers
und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, zur Aus-
übung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne
dieser Personen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

8 2. Die Omnibus-Kondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von rhren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibussen gestellte Linie
nicht überschreiten.

83. Uebertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstel-
lung des Gewerbebetriebs.

Z 4. Bezüglich der Dienstmänner und Droschkenkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungen in Kraft.

17. Taxordnung fiir dir grprüften Frrmdenfiitzrer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Januar 1875.

I. Taxen für die Umgebung der 5tadt:

Auf das Schloß.I Mk. 40Pfg.

„ Schloß und Molkenkur.2

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß ... 3

„ Schloß und Wolfsbrunnen.2

„ den Königstuhl.3

„ Philosophenweg.. . 1

„ Speyererhof (Neuhof).2 „

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolfsbrunnen . . 6 „ — „

II. Taxen für die Stadt selbst:

FUr den ganzen Tag (10 Stunden).3 ^ ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1

„ eine Stunde.—

„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag.1 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.
Leichtcs Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.

Diese Taxen sind bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 150 Mark von den
Fremdenführern ftrenge einzuhalten; ebenso sind die letzteren verpflichtet, einen Ab-
druck des Tarifes immer bei sich zu führen und auf Verlangen den Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigen.

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0. Taxordnung für Efslsvrrmrrkrr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.

1) Nach dem Schlosse über die neue Schloßstraße . . . .

2) Dahin und zurück.

3) Nach dem Schlosse über den Schloßbergweg.

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.

5) Dahin und zurück.

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.

7) Denselben Weg mit halbstündigem Aufenthalt auf dem Schloffe .

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurück . . . .

9) Durch das Klingenteich nach der Molkenkur und zurück bis auf das

Schloß ..

10) Nach der Kanzel beim Riesenstein.

11) Dayin und zurück.

12) Nach dem Speyererhof.

13) Dahin und zurück.

14) Nach dem Königstuhl.

15) Dahin und zurück.

16) Nach dem Kömgstuhl u. zurück über das Felsenmeer, Wolfsbrunnen

und Schloß zur Stadt.

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