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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0483
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452

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottes-
dienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht her-
beigeführt werden.

8 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arberten im Handelsgewerbe (tz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt außer dem nach
§ 41 a der Gewerbeordnung untersagten Gewerbebetriebe in offenen Verkaufsstellen
ünd dem nach 55a der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungs-
orte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder von Hans zu Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (8 42d der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Messen und MÜrkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtageu nachstehende öffent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während des ganzen Tages der Verkaus von Arzneimitteln in Apotheken;

d) frübestells vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an das nach
8 55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde zugelassene Feil»
bieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von Obst und anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eisenbahnstationen;

ä) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtaben zur Besriedigung täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedursnisse der Bevölkerung erforderlich
ist (8 105 a Absatz 1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser der Kunden, während derjenigen Stunden
der Sonntage und gebotencn Festtage, sür welche nach 8 105 o Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung Ausnahmen vom Verbote 'der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelassen sind.

8 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (8 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) sällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige Beför-
derung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ibrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeschoben werden
können. Aucb kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen oes öffentlichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des 8 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eijenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken und
sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich dcs Eiscnbahnvcrkehrs der Verfügung des zustän-
digen Ministeriums, hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichnetcn Gewerbe der
ortspolizeilicken Vorschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Hand-
lungen im öffeutlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der Sonntage und der ge-
botenen Festtage einzuichränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stinrden zulüssig, an denen
ein gleicher Betricb durch die Ncichspost stattfindct.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schast und bei der Iagdausübung. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten in der Landwirtsch'aft (8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt auch das
 
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