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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0484
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453

Austreiben der Viehheerden auf die Weide; jedoch kann dasselbe für die Zeit vor
oder nach dem vormittägigen Hauptgottesdienft durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ausgenommen von dem Verbote des tz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung sind die
in Folge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn die Notwcndigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des ß 1 Zisser 1 dieser Vcrordnung sättt stets das Abhalten
von Treib- und ähnlichen Zagden.

§ 6. Verkehr in Wirtschaften. In Gast- und Schankwirtschasten dürfen
an den in § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schluß des
vornrittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nachmittagsbottesdienstes keine
geräuschvollen Belustlgungcn und kein lärmendes Zechen und Sprelen stattfinden.

tz 7. Aufzüge) Musikaufführungen, Schau- rrnd Vorstellungen
und sonstige Lüstbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Mufikaussiihrungen, Schaustettungen, theatralischen Borstellungen oder sonstrgen
Lustbarkeiten ist untersagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtage, an sämtlichen Tagen der Charwoche,
am Ofter- und Pfingstsonntage, serner irr Gemeinden, in welchen die katholische
Konfession Pfarrrechte hat, am Fronleichrranrstage und in Gemeindeu, in welchen
die evangelische Konfessiorr Pfarrrechte hat, an dem Sonutage, auf welchen der
Buß- und Bettag sällt;

2. sür die Dauer des vornrittägigen Hauptgottesdienstes: Au den übrigen in
§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Sonn- und Festtagen.

Jedoch dürfen außerhalb der dem vormittägigen Harrptgottesdierrste gewidmeten
Zeit an derr letzten drei Tagen der Charwoche Aufführrrngen ernster Musik und
arr den übrigen untcr Ziffer 1 bezeichrreten Tagen Musikaufführungen, welche
einerrr höheren Jnteresse der Kurrst dienen (Konzerte), sowie Theatervorstellungen
ernsten Jnhalts stattfinden, vorbehaltlich der nach ^ 63 des P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibehörde zustehenden Untersagurrgsbesugnis.

§ 8. Bekanntmachurrg der Zeit des Gottesdienstes. Dre Zeit
des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise 6) auch des Nachrnittags-
gottesdienstes, sür welche obige Verbote Platz greisen, wird urrter Berücksichtigrrng
der von den kirchlichen Orgarren getroffenen Bestimrnung durch die Ortspolizei-
behörde bekannt gemacht.

8 9. Schlußbestimmurrg. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1892 in
Kraft, für die in 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem spätercn Zeitpunkte
an, auf welchen sür diese Betriebe die Bestimrnurrgerr der M 105 a ff. der Gewerbe-
ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 dcs Gesetzes vom 1. Juni 1891,
betreffend Abanderung der Gewerbcordnurrg, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Krast
gesetzt werden.

Von dieser Zeit treterr die Verordnungen vom 28. Jarruar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feier der Sonn- urrd Festtage betreffend, außer Wirk-
samkeit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegerr und Aushängen von Waren an Verkanfsstellen ist an
Sorrn- und Festtagcrr auch außerhalb der für den Gcwerbebetrieb freigegeberren Zeit,
jedoch nicht während des vormittägigen Hanptgottesdierrstes (oon 9—11 Uhr vormit-
tags) und rricht am Christtag, anr ^ftersonnrag nnd am Pfingstsonntag statthast.

Die Sonntagsruhr im tzandelsgewcrbc.

Bezirksamtliche Anordnurrgen für den Amtsbezirk vom 24. Mai 1893.

I.

Jm Harrdelsgewerbe dürfen an Sonn- nnd FestLagcn lvergl. Ziffer V)
Gehilfen, Lehrlinge rrnd Arbciter, vorlmhaltlich der rrachstchend verzeichneten AuS-
nahmen, nnr während höchstens süiis Stnnden beschäftrgt werdcu, und zwar:
 
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