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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0485
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454

1) Jn dett Städten Heidelberg, Neckargemünd und Schönau:

a. Jm Gewerbebetrieb der Kolonralwaren-, Delikatessen-, Wildpret-
und Geslügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Vormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
während der Monate November bis Februar
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags,

b. in den andern handelsgewerblichcn Betrieben während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

U Ausnahmen

hievon werden auf Grund des § 1055 Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
zugelafsen, als die Befchäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Vormittags und 11—7 Uhr Abends
geftattet wird,

1) in den Städten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach und Neuenheim)
und Neckargemünd:

u. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einfchließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

a. an den Kirchweihsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter Z 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, fowie der Gewerbebetrieb der in § 42d Gew.-Ord. bezeichneten
Personen au Sonn- und Festtagen ist verboten.

U. Ausnahmen.

1) Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Hans zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blnmen
vom Schluß des vormittagigen Hauvtgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

d. geröstete Kastanien und'Mineralwasser vom Schluß des vormit-
tägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) In der Stadt Heidelberg dürfen überdies

u. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienftes ab bis abends 10 Uhr offen gehälten und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

d. photographische und sonstige Ansichtcn von Heidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschlicßlich Öktober auf Straßen und
öffcntlichen Plätzen vom Schluß des vornnttägigen Hauptgottcsdienstes bis abends
10 Uhr feilgehalten werden.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Büchcrn am Hauptbahnhof der Stadt Heidcl-
berg uuterliegt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 o Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

u) Den nachstehend verzeichnetcn Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren
an alleu Soun- und Fefttagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertags) länger als 'füuf Stuudeu gestattet und zwar:
 
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