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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0486
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455

> unbeschränkt
rnit Ausnahme
Ider Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes.

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mittags,

8. Denjeniqen Personen, welche ausschließlrch oder doch >von11Uhr vor-

weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, ! mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.

d) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürsen auch an
den drei höchften Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
t a g) Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigen bezw. ihre Verkaufsstellen offen
halten, aber nur während der Stunden von 6—9 Uhr Vormittags.

Handelsgewerbe ser Barbiere uitd Frisenre.

Auf Grund von 8 105 d, 41 a der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in denVerkaufsgeschäftender
Barbiere undFriseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, und ein Verkehr in offenen Verkaufsstellen stattfinden darf,
wird für die Stadt Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr
Vormittags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt.

L.

Die sämtlichen unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingung
geknüpft, daß im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter über die in I ^ oben festgesetzten Stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgesehen von den Ausnahmen unter II ö Ziff. 2 und III ^ b Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschüftigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe uicht zulässig ist, darf ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufs stellen find außer der zuge-
lassenen Verkaufszeit geschlossen zu halten.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
fahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in
welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronlcichnamstag und in
Gemeinden, in welcheu die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.

8. Die Svnntagsruhe in Vrr Zndnstrie.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeir ausdrück-
lich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach ß 1055 Abs. 1 Gewerbe-Ordnung im
Betriebe von Bergwerken, Salinen, Ausbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
von Hüttenwerken, Fabriken ilnd Werkstätlen, von Zimmerplätzen nnd anderen Bau-
höfen. von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden.

Die den Arbeitcrn zu gcwährende Nuhe hat mindestens für jcden Sonn- und
Festtag vierundzwanzig, sür zwei anfcinander folgende Sonn- und Fcfttagc sechsund-
dreißig, für das Weihnachts-, Ofter- und Pfingstfest achtundvierzig Otnnden zu
 
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