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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0487
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456

dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen nnd muß bei zwei aufein-
ander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr abends des Zweiten Tages dauern.
Jn Betrieben mit regelnräßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens
um sechs Uhr abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens
des Sonn- und Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit fol-
genden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir folgendes:

1. Das in Z 105b Abs. 1 entbaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für
die Land- und Forftwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Viehzucht, den Ge-
schäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und
die in Z 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit aus-
genommen Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe
tz 1051.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den
Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (Gewerbe der
Fleischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), ist die Beschäftiguna
mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb
an Sonn- und Festtagen wahrend der für das betreffende Handelsgewerbe freigege-
benen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der BeschäftiHUng von Arbei-
tern „im Betriebe" der unter § 105 d Abs. 1 fallenden Gewerbe, also nn Betriebe von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten-
werken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften
und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht
nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende Gewerbebetrieb
regelmäßig abzuwickeln Pstegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thä-
tigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-,
Varbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht
beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften
der W 105 a bis k statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art", d. h. für
Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern
diese nicht Ausfluß des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, des Weinbaues
oder Garteubaues sind, ferner uicht nur für Neubauten, sondern auch für Aus-
besserungs- uud Jnstandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Ärbeiter im weitesten
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere
im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Werkmeister, Betriebsbeamte
und Techniker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe soll mindestens dauern:
für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter-
brochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewührt werden, soweit
nicht etwa für diese Betricbe gemäß tz 105 e bis 6 Ausnahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in
unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts
an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht
die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und
spätestens erst um 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtags beginnen, wenn für die
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei aufeinander folgen-
den Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern muß.
Denmach beträgt die Rnhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag- und Nacht-
schichten babsn, nicht nur 36, sondern mindestcns 42Stunden (von der Mitternachts-
stinide vor dem ersten Tag bis 6 Uhr abends des zweiten Tags).
 
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